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(1) In allen öffentlichen Schulen im Lande Bremen ist der Unterricht für alle minderjährigen Schüler und Schülerinnen, deren Unterhaltsverpflichtete im Lande Bremen ihren dauernden Wohnsitz haben, unentgeltlich. Für im Lande Bremen beschäftigte Jugendliche ist der Unterricht in der Berufsschule und der Berufsaufbauschule auch dann unentgeltlich, wenn die zu ihrem Unterhalt Verpflichteten nicht ihren dauernden Wohnsitz in Bremen haben.
(2) Für volljährige Schüler und Schülerinnen ist der Unterricht nur dann unentgeltlich, wenn sie vor Beginn des Schulbesuchs seit mindestens drei Monaten ihren dauernden Wohnsitz im Lande Bremen hatten.
(3) Für Schüler und Schülerinnen, auf die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht zutreffen, ist der Unterricht auch unentgeltlich, wenn das Wohnsitzland Gegenseitigkeit verbürgt. Der Schulträger kann jedoch die Zulassung zum unentgeltlichen Schulbesuch von der Zahlung eines angemessenen Ausgleichsbetrages bis zur Höhe des üblichen Schulgeldes seitens des Wohnsitzlandes oder der Wohnsitzgemeinde abhängig machen.
Auf Schüler und Schülerinnen, deren Unterhaltsverpflichtete vor dem 8. Mai 1945 ihren dauernden Wohnsitz im Lande Bremen hatten, aber aus kriegsbedingten Gründen vorübergehend außerhalb des Landes Bremen ihren Wohnsitz haben, finden die Bestimmungen des § 1, Absatz 1, bis zum 31. März 1961 Anwendung.
(1) Soweit der Unterricht nicht gemäß § 1 unentgeltlich ist, bestimmt der Senat nach Anhörung der zuständigen Deputationen die Höhe des Schulgeldes, das für den Besuch einer öffentlichen Schule im Lande Bremen zu entrichten ist.
(2) Schulgelderlaß kann in begründeten Einzelfällen gewähren für den Besuch der Schulen der Stadtgemeinde und des Landes Bremen der zuständige Senator, für den Besuch der Schulen der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt vorbehaltlich der Bestimmung des § 3 der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst.