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(1) In allen öffentlichen Schulen im Lande Bremen ist der Unterricht für Schüler, die im Lande Bremen ihren Wohnsitz haben, unentgeltlich.
(2) Für Schüler, die ihren Wohnsitz außerhalb des Landes Bremen haben, ist der Besuch eines flächendeckend eingeführten Berufsgrundbildungsjahres schulgeldfrei. Dies gilt auch für den Besuch einer Berufsschule, sofern die Schüler in einem im Lande Bremen ansässigen Betrieb ausgebildet werden oder beschäftigt sind.
(3) Für Schüler, auf die die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden sind, ist der Unterricht dann unentgeltlich, wenn zwischen dem Land Bremen und dem Wohnsitzland ein entsprechendes Gegenseitigkeitsabkommen besteht. In dem Abkommen kann die Zulassung zum unentgeltlichen Schulbesuch von der Zahlung eines angemessenen Ausgleichsbetrages bis zur Höhe des üblichen Schulgeldes seitens des Wohnsitzlandes oder der Wohnsitzgemeinde abhängig gemacht werden.
(1) Soweit der Unterricht nicht gemäß § 1 unentgeltlich ist, bestimmt der Senat nach Anhörung der zuständigen Deputationen die Höhe des Schulgeldes, das für den Besuch einer öffentlichen Schule im Lande Bremen zu entrichten ist.
(2) Schulgelderlaß kann in begründeten Einzelfällen gewähren für den Besuch der Schulen der Stadtgemeinde und des Landes Bremen der zuständige Senator, für den Besuch der Schulen der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt vorbehaltlich der Bestimmung des § 3 der Senator für Bildung.