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Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Veröffentlichungsdatum:13.03.2020 Inkrafttreten01.06.2020
Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 42
Zitiervorschlag: "Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3. März 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 42)"

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juris-Abkürzung: RdFunkÄndStVtr23G BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:RdFunkÄndStVtr23G BR
Ausfertigungsdatum:03.03.2020
Gültig ab:14.03.2020
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2020, 42
Gliederungs-Nr:-
Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Vom 3. März 2020
Zum 20.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem am 11. Oktober 2019 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Dreiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.*)

Bremen, den 3. März 2020

Der Senat

Fußnoten

*)

[Gemäß Bekanntmachung vom 16. Juni 2020 (Brem.GBl. S. 464) wird bekannt gemacht, dass der Dreiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 mit Wirkung vom 1. Juni 2020 in Kraft getreten ist.]

Anlage

Dreiundzwanzigster Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010, zuletzt geändert durch den Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5. bis 18. Dezember 2017.]

Artikel 2
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Juni 2020 in Kraft. Sind bis zum 31. Mai 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.*)

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Fußnoten

*)

[Gemäß Bekanntmachung vom 16. Juni 2020 (Brem.GBl. S. 464) wird bekannt gemacht, dass der Dreiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 mit Wirkung vom 1. Juni 2020 in Kraft getreten ist.]


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