|
|
Dem am 30. Oktober 2009 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Die Beschreibung der Telemedienangebote nach § 11f Absatz 7 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann dadurch ersetzt werden, dass die Beschreibung der Telemedienangebote in schriftlicher Form bei der Senatskanzlei niedergelegt wird und dort kostenfrei eingesehen werden kann sowie im elektronischen Portal der federführenden, öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt dauerhaft abgerufen werden kann. Auf die Veröffentlichungen nach Satz 2 ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen hinzuweisen.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2010 in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Dreizehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.
Bremen, den 17. März 2010
Der Senat
Dreizehnter Staatsvertrag zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, nachstehenden Staatsvertrag:
[Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008.]
[Änderungsanweisung zu § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002, zuletzt geändert durch den Elften Rundfunkänderungsstaatvertrag vom 12. Juni 2008.]
(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. April 2010 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2010 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Protokollerklärung aller Länder zum Dreizehnten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag
„Die Länder beabsichtigen, zeitnah die bestehenden Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen und zum Medienkonzentrationsrecht zu überprüfen. In diese Prüfung sollen auch Regelungen einbezogen werden, die insbesondere in Ländern ohne regionale Fenster zur Vielfalt der lokalen und regionalen Rundfunkangebote beitragen können.“
Protokollerklärung aller Länder zu § 7 Abs. 7 des
Rundfunkstaatsvertrages
„Die Länder erwarten von den Rundfunkveranstaltern, dass sie mit den Verbänden der werbetreibenden Wirtschaft und der Produzenten zu Produktplatzierungen einen verbindlichen Verhaltenskodex vereinbaren.“