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Dem am 26. März 2019 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(1) Tritt der Dritte Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 am 1. Januar 2020 in Kraft, wird dies im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgegeben.*) Wird der Staatvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos, wird dies im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgegeben.
(2) Mit Inkrafttreten des Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrages wird das Gesetz zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 12. Juni 2012 (Brem.GBl. S. 241 - 2191-b-1) aufgehoben.
(3) Tritt der Glücksspielstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 nach seinem § 35 Absatz 2 Satz 1 mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft, gelten seine Regelungen als bremisches Landesgesetz fort. Dies gibt der Senator für Inneres bis zum 1. August 2021 im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt. In diesem Fall berichtet der Senat der Bürgerschaft (Landtag) bis zum Ende des Jahres 2023 über die Notwendigkeit des Fortbestehens der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags.
[Gemäß Bekanntmachung vom 9. Januar 2020 (Brem.GBl. S. 4) ist der Dritte Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.]
Dritter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum
Glücksspielwesen in Deutschland
(Dritter Glücksspieländerungsstaatsvertrag - 3. GlüÄndStV)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
(im Folgenden: die Länder genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.*)
(2) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
[Gemäß Bekanntmachung vom 9. Januar 2020 (Brem.GBl. S. 4) ist der Dritte Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.]