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(1) *Tritt der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 am 1. Juli 2012 in Kraft, wird dies im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgegeben. Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos, wird dies im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgegeben.
(2) Mit Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages wird das Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 18. Dezember 2007 (Brem.GBl. S. 499, 508 - 2191-b-1) aufgehoben.
(3) Tritt der Glücksspielstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 nach seinem § 35 Absatz 2 Satz 1 mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft, gelten seine Regelungen als bremisches Landesgesetz fort. Dies gibt der Senator für Inneres bis zum 1. August 2021 im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt. In diesem Fall berichtet der Senat der Bürgerschaft (Landtag) bis zum Ende des Jahres 2023 über die Notwendigkeit des Fortbestehens der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags als bremisches Landesgesetz.
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 4. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 355) der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 am 01.07.2012 in Kraft.]