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Dem am 11. Juli 2014 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2015 in Kraft.
(2) Die Tage, an denen der Sechzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 in Kraft tritt, sind im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.*
Bremen, den 25. November 2014
Der Senat
[Red. Anm.: Entsprechend der Bekanntmachung vom 12. Januar 2016 (Brem.GBl. S. 1) ist Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages gemäß seinem Artikel 2 Satz 2 am 01.04.2015 in Kraft getreten und tritt Artikel 1 Nr. 3 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages gemäß seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 am 01.01.2017 in Kraft.]
Sechzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
[Änderungsanweisungen zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010.]
(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages ist die dort vorgesehene Kündigungsvorschrift maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 3 am 1. April 2015 in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.