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Dem in Berlin am 26. September 2003 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.
Bremen, den 23. März 2004
Der Senat
Siebter Staatsvertrag zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Siebter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)*
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), nachstehenden Staatsvertrag:
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 14. April 2004 (Brem.GBl. S. 193) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Abs. 2 am 01.04.2004 in Kraft.]
[Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002.]
[Änderungsanweisungen zu § 4 des ARD-Staatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002,.]
[Änderungsanweisungen zum ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002.]
[Änderungsanweisung zu § 5a des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 6. Juli bis 7. August 2000.]
[Änderungsanweisungen zum Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002.]
(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 5 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. April 2004 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2004 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Abweichend von Absatz 2 treten Artikel 3 Nr. 1 und 4 und Artikel 5 Nr. 1 und 4 am 1. Januar 2006 in Kraft.
(4) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(5) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und des Deutschlandradio-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Protokollerklärung aller Länder zu § 11 Rundfunkstaatsvertrag
Die Länder begrüßen die Bereitschaft von ARD, ZDF und DeutschlandRadio, sich durch Selbstverpflichtungen gegenüber der Öffentlichkeit zu binden. Sie gehen mit ARD, ZDF und DeutschlandRadio davon aus, dass die Inhalte der Selbstverpflichtungen auch in Hinblick auf Qualität und quantitative Begrenzung noch weiterer Präzisierung und Konkretisierung bedürfen.
Sie behalten sich vor zu prüfen, ob die Praxis der Selbstverpflichtungserklärungen den Erwartungen an eine Präzisierung des öffentlich-rechtlichen Funktionsauftrages genügt.
Protokollerklärung des Freistaats Sachsen zu § 11:
Die Ministerpräsidenten behalten sich vor, auf Grund der Erfahrungen mit den Selbstverpflichtungserklärungen zu prüfen, ob Fernseh- und Hörfunkprogramme der in der ARD zusammengefassten Rundfunkanstalten staatsvertraglich quantitativ zu regeln sind.
Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein zu § 11:
Die Länder erwarten von den Hörfunkveranstaltern, insbesondere von den in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten und dem DeutschlandRadio eine stärkere Berücksichtigung von deutschsprachiger Musik und deshalb eine Förderung auch neuerer deutschsprachiger Musikangebote durch ausreichende Sendeplätze in den Programmen.
Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen zu § 11:
Die Länder sehen in einer messbaren Selbstverpflichtung der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF zur Vergabe von Auftragsproduktionen an unabhängige Produzenten einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung der Vielfalt im Programm und in der Produktionslandschaft, wodurch unmittelbar der Wettbewerb und mittelbar die Qualität deutschsprachiger Produktionen gefördert werden.
Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen zu § 11:
Die Länder gehen davon aus, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sowohl bei Programmauswahl und Inhalten als auch bei innerer Organisation und Personalbesetzungen eine geschlechtersensible Perspektive entwickelt und umsetzt.
Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Sachsen und Thüringen zu § 11 Abs. 1:
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden aufgefordert, zur Klärung und Streitbeilegung im Einzelfall, welche Angebote im Bereich der Onlinetätigkeiten noch den staatsvertraglichen Beschränkungen entsprechen, in Anlehnung an die Zeit der Einführung des Bildschirmtextes, einen Kontaktausschuss unter Beteiligung privater Rundfunkanbieter, Vertreter der Online- und Printmedien einzurichten.
Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg und Sachsen zu § 11 Abs. 2:
Baden-Württemberg und Sachsen bevorzugen für § 11 Absatz 2 letzter Satzfolgende Formulierung:
"Die Programme haben insbesondere Beiträge zur Kultur und Religion nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Grundordnung in Bund und Ländern anzubieten."
Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu § 25 Abs. 2:
Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind der Auffassung, dass im Staatsvertrag auch die Problematik der Verflechtungen zwischen politischen Parteien und den Medien geregelt werden muss.
Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg zu § 36 Abs. 2:
Baden-Württemberg hält die Beschränkung der Kompetenzen der unabhängigen Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) bei der Beurteilung der sog. Regionalfenster für problematisch.
Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen zu § 40:
Die Länder halten an ihrem Ziel der Digitalisierung des terrestrischen Hörfunks fest. Die Modernisierung der Übertragungswege im Bereich des terrestrischen Hörfunks ist ein wichtiger Beitrag zur Mehrung der Angebote und damit zur Sicherung der Medienvielfalt im Lande. Dazu gehört auch die Ermöglichung länderübergreifender Planungen.