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Dem am 8. Dezember 2016 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2017 in Kraft.
(2) Die Tage, an denen der Zwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 4 Absatz 2 in Kraft tritt, sind im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.*
Bremen, den 14. März 2017
Der Senat
[Gemäß Bekanntmachung vom 6. Oktober 2017 (Brem.GBl. S. 421) ist der 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, mit Ausnahme von Artikel 3, am 1. September 2017 in Kraft getreten. Artikel 3 des 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrages ist mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft getreten.]
Zwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Zwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
[Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3. bis 7. Dezember 2015.]
[Änderungsanweisungen zum Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3. bis 7. Dezember 2015.]
(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 3 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 3 am 1. September 2017 in Kraft. Artikel 3 tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Sind bis zum 31. August 2017 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.*
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 3 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
[Gemäß Bekanntmachung vom 6. Oktober 2017 (Brem.GBl. S. 421) ist der 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, mit Ausnahme von Artikel 3, am 1. September 2017 in Kraft getreten. Artikel 3 des 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrages ist mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft getreten.]