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Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Veröffentlichungsdatum:13.03.2019 Inkrafttreten14.03.2019
Fundstelle Brem.GBl. 2019, S. 57
Zitiervorschlag: "Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5. März 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 57)"

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juris-Abkürzung: RdFunkÄndStVtr22G BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:RdFunkÄndStVtr22G BR
Ausfertigungsdatum:05.03.2019
Gültig ab:14.03.2019
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2019, 57
Gliederungs-Nr:-
Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Vom 5. März 2019
Zum 20.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem am 26. Oktober 2018 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Zweiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.*)

Bremen, den 5. März 2019

Der Senat

Fußnoten

*)

[Gemäß Bekanntmachung vom 26. April 2019 (Brem.GBl. S. 236) wird bekannt gemacht, dass der Zweiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 am 1. Mai 2019 in Kraft tritt.]

Staatsvertrag

Zweiundzwanzigster Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

[Änderungsanweisungen]

Artikel 2
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Mai 2019 in Kraft. Sind bis zum 30. April 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.*)

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Fußnoten

*)

[Gemäß Bekanntmachung vom 26. April 2019 (Brem.GBl. S. 236) wird bekannt gemacht, dass der Zweiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 am 1. Mai 2019 in Kraft tritt.]


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