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[Änderungsanweisungen zum Bremischen Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen vom 19. November 1985 (Brem.GBl. S. 211 - 223-d-4), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. November 1993 (Brem.GBl. S. 353).]
(1) Artikel 1 kommt ab 1. Januar 1996 für die 3. Jahrgangsgruppe (§ 4 Abs. 1) zur Anwendung.
(2) Artikel 1 kommt ab 1. Januar 1996 für die 1. und 2. Jahrgangsgruppe (§ 4 Abs. 1) zur Anwendung. Ist ein Leistungsbescheid nach dem bisherigen Recht erteilt worden, kann der Wohnungsinhaber beantragen, daß frühestens mit Wirkung vom ersten Tag des sechsten Monats vor Antragstellung, jedoch nicht mit Wirkung vor dem 1. Januar 1996 ein neuer Bescheid nach dem dann geltenden Recht für den restlichen Leistungszeitraum unter Zugrundelegung der bei Antragstellung bestehenden Verhältnisse erteilt wird. Die nach Satz 2 ermittelte Ausgleichszahlung darf jedoch für den Rest des jeweils maßgeblichen Leistungszeitraumes monatlich nicht höher sein als die bisherige festgesetzte Ausgleichszahlung.
Der Senator für das Bauwesen kann den Wortlaut des Bremischen Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntmachen.