|
|
[Änderungsanweisungen zum Studentenwerksgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1999 (Brem.GBl. S. 223 - 221-g-1).]
[Änderungsanweisungen zum Bremischen Beamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1995 (Brem.GBl. S. 387 - 2040-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 46).]
[Änderungsanweisungen zum Bremischen Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (Brem.GBl. S. 55, 152, 179 - 2042-a-2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2000 (Brem.GBl. S. 303) geändert worden ist.]
Planstellen der Besoldungsgruppe C 2, C 3 und C 4, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung nach Artikel 5 Nr. 1, spätestens jedoch nach dem 31. Dezember 2004, frei werden, stehen für Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zur Verfügung. Planstellen der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 können mit Professoren der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3, Planstellen der Besoldungsgruppe C 4 mit Professoren der Besoldungsgruppe W 3 besetzt werden. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn Professoren auf ihren Antrag ein Amt der Besoldungsordnung W übertragen wird.
[Änderungsanweisung zum Bremischen Hochschulzulassungsgesetz vom 16. Mai 2000 (Brem.GBl. S. 145 - 221-h-2).]
Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann den Wortlaut des Bremischen Hochschulgesetzes nach Artikel 1 und des Studentenwerksgesetzes nach Artikel 3 in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bremischen Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt machen.