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Die auf Artikel 2 Abs. 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können aufgrund der Ermächtigung des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
Der Senator für Inneres, Kultur und Sport kann den Wortlaut des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntmachen.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 12 findet auch auf Verwaltungsakte Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten erlassen worden sind; die Erhebung von Zinsen wegen des Anspruchs auf Erstattung von Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht wurden, richtet sich nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen.
(3) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterführt.
Bremen, den 23. September 1997
Der Senat