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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20.12.2016 (Brem.GBl. S. 924) |
die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Bremischen Besoldungsgesetzes mit Ausnahme der Anwärterinnen und Anwärter, die sich bereits am 31. Dezember 1998 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf befunden haben,
die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Geltungsbereich des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
(1) Ab dem 1. Mai 2013 werden die Grundgehaltssätze sowie die Amtszulagen erhöht:
in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 10 um 2,65 vom Hundert,
in den Besoldungsgruppen A 11 bis A 12a um 1,5 vom Hundert.
Ausgehend von den nach Satz 1 Nummer 2 angepassten Beträgen werden die Grundgehaltssätze in den Besoldungsgruppen A 11 bis A 12a zusätzlich um einen Betrag in Höhe von 30 Euro ab dem 1. Mai 2013 erhöht.
(2) Ab dem 1. Mai 2013 werden um 2,65 vom Hundert erhöht:
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5,
die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen der Besoldungsordnungen A und B zum Bremischen Besoldungsgesetz,
der Betrag zu § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
die Beträge zu § 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
die Anwärtergrundbeträge sowie
der Betrag der allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.
(3) Ab dem 1. Mai 2013 werden erhöht:
der Auslandszuschlag
in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 10 um 2,25 vom Hundert und
in den Besoldungsgruppen A 11 bis A 12a um 1,28 vom Hundert,
der Auslandskinderzuschlag um 2,25 vom Hundert.
(4) Ab dem 1. September 2013 werden erhöht:
um 1,5 vom Hundert die Grundgehaltssätze sowie Amtszulagen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen B, C, R und W; ausgehend von den angepassten Beträgen werden die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen B, C, R und W zusätzlich um einen Betrag in Höhe von 30 Euro erhöht,
um 1,5 vom Hundert die Leistungsbezüge nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Besoldungsgesetzes sowie die Leistungsbezüge, die nach den Vorschriften der Bremischen Hochschul-Leistungsbezügeverordnung für dynamisch erklärt worden sind,
um 1,28 vom Hundert der Auslandszuschlag in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen B, C, R und W.
[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 25.11.2014 (Brem.GBl. S. 564) tritt die Änderung mit Wirkung vom 1. Mai 2013 in Kraft.]
(1) Ausgehend von den nach § 2 angepassten Beträgen werden ab dem 1. Mai 2014 wie folgt erhöht:
die Grundgehaltssätze und die Amtszulagen
in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 10 um 2,95 vom Hundert und
in den Besoldungsgruppen A 11 bis A 12a um 1,5 vom Hundert,
die in § 2 Absatz 2 genannten Dienstbezüge und sonstigen Bezüge um 2,95 vom Hundert,
der Auslandszuschlag
in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 10 um 2,51 vom Hundert und
in den Besoldungsgruppen A 11 bis A 12a um 1,28 vom Hundert,
der Auslandskinderzuschlag um 2,51 vom Hundert.
Ausgehend von den nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b angepassten Beträgen werden die Grundgehaltssätze in den Besoldungsgruppen A 11 bis A 12a zusätzlich um einen Betrag in Höhe von 40 Euro mit Wirkung vom 1. Mai 2014 erhöht.
(2) Ausgehend von den nach § 2 angepassten Beträgen werden ab dem 1. September 2014 erhöht:
um 1,5 vom Hundert die Grundgehaltssätze sowie Amtszulagen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen B, C, R und W und zusätzlich um einen Betrag von 40 Euro,
um 1,5 vom Hundert die Leistungsbezüge nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Besoldungsgesetzes sowie die Leistungsbezüge, die nach den Vorschriften der Bremischen Hochschul-Leistungsbezügeverordnung für dynamisch erklärt worden sind und
um 1,28 vom Hundert der Auslandszuschlag in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen B, C, R und W.
[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 25.11.2014 (Brem.GBl. S. 564) tritt die Änderung mit Wirkung vom 1. Mai 2013 in Kraft.]
(1) Die Erhöhung nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 und 3 sowie nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend für
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
in den Zwischenbesoldungsgruppen,
in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
die sich aus der Anlage 14 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der am 1. Oktober 2012 geltenden Fassung ergebenden Beträge der Grundgehaltssätze der gemäß § 77 Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C gemäß Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung mit den am 1. Oktober 2012 geltenden Beträgen.
[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 25.11.2014 (Brem.GBl. S. 564) tritt die Änderung mit Wirkung vom 1. Mai 2013 in Kraft.]
(1) Die Erhöhungen nach den §§ 2 bis 3a gelten für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend für die in §§ 2 bis 3a genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.
(2) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden wie folgt erhöht:
Ab dem 1. Mai 2013
um 2,55 vom Hundert, soweit der Berechnung der Versorgungsbezüge ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 3 bis A10 zugrunde liegt,
um 1,4 vom Hundert, soweit der Berechnung der Versorgungsbezüge ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 11 bis A 12a zugrunde liegt.
Ab dem 1. September 2013 um 1,4 vom Hundert, soweit der Berechnung der Versorgungsbezüge ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 oder einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnungen B, C, R und W zugrunde liegt.
Ab dem 1. Mai 2014
um 2,85 vom Hundert, soweit der Berechnung der Versorgungsbezüge ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 3 bis A 10 zugrunde liegt,
um 1,4 vom Hundert, soweit der Berechnung der Versorgungsbezüge ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 11 bis A 12a zugrunde liegt.
Ab dem 1. September 2014 um 1,4 vom Hundert, soweit der Berechnung der Versorgungsbezüge ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 oder einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnungen B, C, R und W zugrunde liegt.
(3) Die Erhöhung des Betrages nach § 7 Absatz 2 Satz 2 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes erfolgt entsprechend dem Vomhundertsatz, der für die Erhöhung der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe gilt, die die versorgungsausgleichspflichtige Person jeweils am 1. Mai 2013, am 1. September 2013, am 1. Mai 2014 oder am 1. September 2014 innehat; der Vomhundertsatz ist bei der Berechnung der Erhöhung des Betrages nach § 7 Absatz 2 Satz 2 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes um 0,1 zu vermindern.
(4) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab dem 1. Mai 2013 um 54,33 Euro und ab dem 1. Mai 2014 um 55,93 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
(1) Die nach § 2 erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 14 des Bremischen Besoldungsgesetzes.
(2) Die nach § 3 erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 14 des Bremischen Besoldungsgesetzes.
[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 25.11.2014 (Brem.GBl. S. 564) tritt die Änderung mit Wirkung vom 1. Mai 2013 in Kraft.]