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die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Bremischen Besoldungsgesetzes,
die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Geltungsbereich des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
(1) Ausgehend von den in den Anlagen 1 bis 13 zum Bremischen Besoldungsgesetz in der am 1. September 2014 geltenden Fassung genannten Beträgen werden ab dem 1. Juli 2015 erhöht:
Um 2,1 vom Hundert
die Grundgehaltssätze,
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5,
die Amtszulagen,
die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen der Besoldungsordnungen A und B zum Bremischen Besoldungsgesetz,
der Betrag zu § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
die Beträge zu § 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.
Um 1,79 vom Hundert der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.
Um 30 Euro die Anwärtergrundbeträge.
(2) Ab dem 1. Juli 2015 werden um 2,1 vom Hundert die Leistungsbezüge nach § 3a des Bremischen Besoldungsgesetzes erhöht, soweit sie an regelmäßigen Anpassungen teilnehmen.
Die Erhöhung nach § 2 gilt entsprechend für
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
in der Zwischenbesoldungsgruppe A 13a,
in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
die sich aus der Anlage 14 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der am 1. September 2014 geltenden Fassung ergebenden Beträge der Grundgehaltssätze der gemäß § 77 Absätze 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C gemäß Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung mit den am 1. September 2014 geltenden Beträgen sowie
der sich aus der Anlage 14 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der am 1. September 2014 geltenden Fassung ergebende Betrag der allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2 b gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.
(1) Ausgehend von den nach § 2 und § 3 angepassten Beträgen werden ab dem 1. Juli 2016 wie folgt erhöht:
um 2,3 vom Hundert die in § 2 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 sowie § 3 genannten Bezüge,
um 1,96 vom Hundert der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag,
um 30 Euro die Anwärtergrundbeträge.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 wird in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 3 Nummer 3 das Grundgehalt mindestens um einen Vomhundertsatz erhöht, der einem Erhöhungsbetrag von 75 Euro entspricht.
(1) Die Erhöhungen nach §§ 2 bis 4 gelten für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend, soweit die in den Vorschriften genannten Bezügebestandteile der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.
(2) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab dem 1. Juli 2015 um 57,10 Euro und ab dem 1. Juli 2016 um 58,41 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
(3) Die in der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz genannten Beträge werden wie folgt erhöht:
zum 1. Juli 2015 um 2,1 vom Hundert,
ausgehend von den nach Nummer 1 erhöhten Beträgen zum 1. Juli 2016 um 2,3 vom Hundert.
(1) Die nach § 2 Absatz 1 und § 3 Nummer 3 und 5 angepassten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 14 zum Bremischen Besoldungsgesetz in der am 1. Juli 2015 geltenden Fassung.
(2) Die nach § 4 angepassten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 14 zum Bremischen Besoldungsgesetz in der am 1. Juli 2016 geltenden Fassung.
(3) Die nach § 5 Absatz 3
Nummer 1 angepassten Beträge ergeben sich aus der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz in der am 1. Juli 2015 geltenden Fassung,
Nummer 2 angepassten Beträge ergeben sich aus der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz in der am 1. Juli 2016 geltenden Fassung.