|
|
die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Bremischen Besoldungsgesetzes,
die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Geltungsbereich des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
(1) Ausgehend von den in den Anlagen 1 bis 6, 8 und 9 zum Bremischen Besoldungsgesetz in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung genannten Beträgen werden ab dem 1. Januar 2019 um 3,2 vom Hundert erhöht:
die Grundgehaltssätze,
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5,
die Amtszulagen,
die allgemeine Stellenzulage nach § 42 des Bremischen Besoldungsgesetzes,
die Beträge zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Bremischen Erschwerniszulagenverordnung,
die Beträge zu § 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
die Leistungsbezüge nach § 28 des Bremischen Besoldungsgesetzes, soweit sie an regelmäßigen Anpassungen teilnehmen.
(2) Ausgehend von den in Anlage 7 zum Bremischen Besoldungsgesetz in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung genannten Beträgen werden ab dem 1. Januar 2019 die Anwärtergrundbeträge um 50 Euro erhöht.
Die Erhöhung nach § 2 Absatz 1 gilt entsprechend für
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
in der Zwischenbesoldungsgruppe A 13a,
der künftig wegfallenden Ämter nach § 68 des Bremischen Besoldungsgesetzes,
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
die sich aus der Anlage 10 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung ergebenden Beträge der Grundgehaltssätze der gemäß § 76 des Bremischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit § 77 Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C gemäß Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung mit den am 31. Dezember 2018 geltenden Beträgen sowie
den sich aus der Anlage 10 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung ergebenden Betrag der allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2 b gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.
(1) Die Erhöhungen nach §§ 2 bis 5 gelten für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend, soweit die in den Vorschriften genannten Bezügebestandteile der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.
(2) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab dem 1. Januar 2019 um 62,93 Euro, ab dem 1. Januar 2020 um 64,94 Euro und ab dem 1. Januar 2021 um 65,85 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
(3) Die in der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung genannten Beträge werden wie folgt erhöht:
ab dem 1. Januar 2019 um 3,2 vom Hundert,
ausgehend von den nach Nummer 1 erhöhten Beträgen ab dem 1. Januar 2020 um 3,2 vom Hundert,
ausgehend von den nach Nummer 2 erhöhten Beträgen ab dem 1. Januar 2021 um 1,4 vom Hundert.
(1) Die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2 sowie § 3 Nummer 3 und 5 angepassten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 10 zum Bremischen Besoldungsgesetz in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung.
(2) Die nach § 4 angepassten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 10 zum Bremischen Besoldungsgesetz in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung.
(3) Die nach § 5 angepassten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 10 zum Bremischen Besoldungsgesetz in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung.
(4) Die nach § 6 Absatz 3
Nummer 1 angepassten Beträge ergeben sich aus der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung,
Nummer 2 angepassten Beträge ergeben sich aus der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung,
Nummer 3 angepassten Beträge ergeben sich aus der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung.