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(1) Droht das Gesetz Freiheitsstrafe mit einem besonderen Mindestmaß an, so entfällt die Androhung dieses Mindestmaßes.
(2) Droht das Gesetz Freiheitsstrafe mit einem Höchstmaß von mehr als zwei Jahren an, so tritt an die Stelle dieses Höchstmaßes das Höchstmaß von zwei Jahren.
(1) Droht das Gesetz neben Freiheitsstrafe wahlweise keine Geldstrafe an, so tritt neben die Freiheitsstrafe die wahlweise Androhung von Geldstrafe.
(2) An die Stelle einer neben Freiheitsstrafe wahlweise angedrohten Geldstrafe von unbeschränkter Höhe oder mit einem besonderen Höchstmaß oder mit einem Höchstmaß, das in dem Mehrfachen, Einfachen oder Bruchteil eines bestimmten Betrages besteht, tritt Geldstrafe mit dem gesetzlichen Höchstmaß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches), soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt.
(3) Ist Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vorgeschrieben oder zugelassen, so entfällt diese Androhung.
(4) Droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten an, so beträgt das Höchstmaß einer wahlweise angedrohten Geldstrafe einhundertachtzig Tagessätze. Dies gilt auch, wenn sich die wahlweise Androhung der Geldstrafe aus Absatz 1 ergibt.
Soweit Vorschriften für einen bestimmten Tatbestand Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit einem niedrigeren Höchstmaß als sechs Monate, allein oder nebeneinander androhen, sind die Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Handlung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro und, soweit eine höhere Geldstrafe als 500 Euro angedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden kann. Handelt es sich um ein Ortsgesetz oder um eine Polizeiverordnung, die von einer Ortspolizeibehörde erlassen worden ist, beträgt die Geldbuße 250 Euro.
(1) Sind in Vorschriften des Landesrechts Ordnungsstrafen zur Erzwingung eines künftigen Verhaltens vorgesehen, so tritt an deren Stelle Zwangsgeld in der bisher angedrohten Höhe.
(2) Sind in Vorschriften des Landesrechts Ordnungsstrafen zur Ahndung eines vorausgegangenen Ordnungsverstoßes vorgesehen, so tritt an deren Stelle Ordnungsgeld in der bisher angedrohten Höhe.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112 OWiG, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen der Bremischen Bürgerschaft oder ihres Präsidenten handelt, der Präsident der Bremischen Bürgerschaft.
Auf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangenen Taten, die nach bisherigem Recht Übertretungen waren und nach neuem Recht Vergehen sind, ist das neue Recht mit der Beschränkung anzuwenden, daß sich die Voraussetzungen der Strafbarkeit und das Höchstmaß der Freiheitsstrafe nach bisherigem Recht bestimmen. Artikel 298 und 299 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch sind auch in diesen Fällen anzuwenden.
(1) Soweit die Fristen der Verfolgungsverjährung des bisherigen Rechts kürzer sind als die des neuen Rechts, gelten die des bisherigen Rechts.
(2) Soweit die Fristen der Verfolgungsverjährung nach neuem Recht kürzer sind, bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach neuem Recht bereits verjährt gewesen wäre.
Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz, durch das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts, durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts oder durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften.