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(1) Die durch Artikel 1 bei den Beamten unmittelbar eintretenden Änderungen in der Einstufung der Ämter in die Besoldungsgruppen, Änderungen von Amtszulagen und Änderungen der Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten Übersicht.
(2) Aus der Anlage 2 ergibt sich entsprechend Artikel IX § 4 Abs. 2 letzter Satz des 2. BesVNG in Ergänzung der durch Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608) getroffene Regelung die Überleitung weiterer Ämter in die Bundesbesoldungsordnung A.
(1) Bis zu einer endgültigen Regelung in einem Schulverwaltungsgesetz werden die in der Besoldungsordnung A ausgewiesenen Ämter an Gesamtschulen im Lande Bremen mit einer zeitlichen Begrenzung übertragen.
(2) Die Dauer der Übertragung beträgt für den Direktor, den Direktorstellvertreter und die Fachbereichsleiter vier Jahre. Das Amt des Jahrgangsleiters wird für zwei Jahre, längstens jedoch bis zum Ende der zehnten Jahrgangsstufe übertragen.
(3) Zuständig für die Übertragung ist die oberste Dienstbehörde.
(1) Landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, 413 Abs. 2 und 414 b Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung für die dienstordnungsmäßigen Angestellten
den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Beamten des Landes geltende Besoldungs- und Stellengefüge einzuhalten,
alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen zu regeln.
(2) Nach Maßgabe des Absatzes 1 sind die Dienstposten der Geschäftsführer und der stellvertretenden Geschäftsführer jeweils einer oder mehreren Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B nach näherer Bestimmung der Absätze 3 bis 5 zuzuordnen. Dabei sind
Aufgabenbereich, Größe und Bedeutung der Körperschaft, insbesondere Mitgliederzahl, Zugang und Bestand an Leistungsfällen, Haushaltsvolumen, ferner
die gesetzlich übertragenen weiteren Aufgaben und
gesetzliche Einstufungen von Geschäftsführern anderer Sozialversicherungsträger zu beachten. Der stellvertretende Geschäftsführer ist mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als der Geschäftsführer.
(3) Für die Dienstposten der Geschäftsführer der Krankenkassen gilt folgender Zuordnungsrahmen:
Versicherte | Besoldungsgruppen |
bis zu 15000 | A 12, A 13, A 14 |
15001 bis 35000 | A 13, A 14, A 15 |
35001 bis 60000 | A 14, A 15, A 16 |
60001 bis 100000 | A 15, A 16, B 2 |
100001 bis 300000 | A 16, B 2, B 3 |
Maßgebend ist die durchschnittliche Zahl der Versicherten in den beiden letzten abgeschlossenen Kalenderjahren, bei Errichtung, Vereinigung oder Ausscheidung der neue Bestand.
(4) Für die Dienstposten der Geschäftsführer der Landesverbände der Krankenkassen gilt folgender Zuordnungsrahmen:
| Besoldungsgruppen | |
1. | Landesverband der Ortskrankenkassen | A 13, A 14, A 15 |
2. | Landesverband der Betriebskrankenkassen | A 13, A 14, A 15 |
(5) Für den Dienstposten des Geschäftsführers des Bremischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes gelten unter Berücksichtigung der Tätigkeit für die Staatliche Ausführungsbehörde als Zuordnungsrahmen die Besoldungsgruppen A 12, A 13, A 14.
(6) Die Körperschaften haben ihre Dienstordnungen innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Gesetzes anzupassen.
(1) Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1975 in Kraft, soweit in Absatz 2 oder an anderer Stelle nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend vom Absatz 1 treten in Kraft
Artikel 4 § 1 Nummer 21 mit Wirkung vom 1. April 1971,
Artikel 4 §§ 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1975 und
Artikel 3 und Artikel 4 § 1, soweit nicht nach Nummer 1 ein anderer Zeitpunkt vorgesehen ist, mit Wirkung vom Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats.
Bremen, den 5. Juli 1976
Der Senat