Sie sind hier:
  • Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes betreffend Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung der bremischen Angestellten vom 4. Oktober 1982

Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes betreffend Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung der bremischen Angestellten

Veröffentlichungsdatum:14.10.1982 Inkrafttreten15.10.1982
Fundstelle Brem.GBl. 1982, S. 285
Gliederungsnummer:2043-a-1a
Zitiervorschlag: "Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes betreffend Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung der bremischen Angestellten vom 4. Oktober 1982 (Brem.GBl. 1982, S. 285)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: RuheGGAufhG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2043-a-1a
juris-Abkürzung:RuheGGAufhG BR
Ausfertigungsdatum:04.10.1982
Gültig ab:15.10.1982
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1982, 285
Gliederungs-Nr:2043-a-1a
Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes betreffend Alters-
und Hinterbliebenen-Versorgung der bremischen Angestellten
Vom 4. Oktober 1982
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Einzelansicht Seitenanfang

Artikel 1

Das Gesetz betreffend Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung der bremischen Angestellten vom 19. Dezember 1952 (SaBremR 2043-1-1) wird aufgehoben.

Einzelansicht Seitenanfang

Artikel 2

Für ausgeschiedene Angestellte, deren Dienstverhältnis vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beendet worden ist, und deren Hinterbliebene, bleiben die Ansprüche auf Zusatzrente im Rahmen der bisherigen Regelungen des in Artikel 1 genannten Gesetzes gewahrt.

Einzelansicht Seitenanfang

Artikel 3

Für Angestellte, deren Dienstverhältnis bei der Freien Hansestadt Bremen oder der Stadtgemeinde Bremen vor dem 1. Januar 1967 begründet worden ist und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus andauert, und deren Hinterbliebene, bleiben die Anwartschaften auf Zusatzrente im Rahmen der bisherigen Regelungen des in Artikel 1 genannten Gesetzes gewahrt.

Einzelansicht Seitenanfang

Artikel 4

§ 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung an Beamte, Richter und Versorgungsberechtigte vom 23. Februar 1965 (Brem.GBl. S. 57 2042-b-1) gilt nicht für die in Artikel 3 genannten Personen.

Einzelansicht Seitenanfang

Artikel 5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 4. Oktober 1982

Der Senat

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.