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Das Gesetz über den Eigenbetrieb GeoInformation Bremen Eigenbetrieb des Landes Bremen vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 385 - 64-a-3) wird aufgehoben.
(1) Bedienstete, die am 31. Dezember 2010 bei dem Eigenbetrieb GeoInformation beschäftigt sind, sind nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 Bedienstete des Landesamtes GeoInformation.
(2) Die beim Eigenbetrieb GeoInformation beschäftigten Bediensteten, die am 31. Dezember 2010 auf den in der Anlage ausgewiesenen Stellen geführt werden, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2011 Bedienstete des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa.
(3) Das Landesamt GeoInformation tritt als Gesamtrechtsnachfolger in die am 31. Dezember 2010 bestehenden Rechte und Pflichten des Eigenbetriebes GeoInformation ein. Es führt die am 31. Dezember 2010 anhängigen Verwaltungsverfahren fort.
(zu § 2 Absatz 2)
Die oder der in der nachstehend angeführten Stelle geführte Bedienstete wird ab dem 1. Januar 2011 Bedienstete oder Bediensteter des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa:
Lfd. Nr. | Stellen-Nr. |
1. | 45492 |