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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 3 geändert, §§ 1 und 5 neu gefasst durch Gesetz vom 28.02.2023 (Brem.GBl. S. 163) |
(1) Die Aufnahmeverpflichtung erstreckt sich auf:
Asylbewerber im Sinne von § 1 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes,
Ausländer, die unerlaubt eingereist sind und nach § 15 a des Aufenthaltsgesetzes auf die Länder verteilt werden,
Ausländer, die auf Grund einer Übernahmeerklärung nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen in das Bundesgebiet aufgenommen werden,
Ausländer, denen nach § 23 des Aufenthaltsgesetzes auf Grund einer Anordnung des Senators für Inneres und Sport aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltstitel erteilt wird,
Ausländer, denen auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union vorübergehender Schutz gewährt wird und die nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes auf die Länder verteilt werden,
Spätaussiedler und deren Ehegatten und Abkömmlinge, soweit sie die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen, sowie Familienangehörige von Spätaussiedlern, die nach § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in das Verteilungsverfahren einbezogen werden.
(1) Die Durchführung des Erstaufnahmeverfahrens sowie die Verteilung und Zuweisung für die in § 2 genannten Personen obliegt den durch Rechtsverordnung nach § 4 bestimmten Stellen.
(2) Zur Erstaufnahme der in § 2 genannten Personen kann die durch Rechtsverordnung nach § 4 bestimmte Stelle Landeserstaufnahmestellen einrichten.
(3) Die in § 2 genannten Personengruppen können zur Aufnahme auf die Stadtgemeinden verteilt werden. Die Verteilung erfolgt jeweils nach folgendem Schlüssel:
Stadtgemeinde Bremen | 80 v. H., |
Stadtgemeinde Bremerhaven | 20 v. H. |
(4) Die nach § 2 aufzunehmenden Personen sind der Stadtgemeinde zuzuweisen, auf die sie verteilt worden sind. Der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten, gleichgeschlechtlichen Partnerschaften und Alleinerziehenden und ihren ledigen Kindern unter 18 Jahren ist Rechnung zu tragen. Einer Anhörung bedarf es nicht. Widerspruch und Klage gegen die Zuweisung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten der in § 2 genannten Personen erheben, speichern und den mit der Unterbringung befassten Stellen übermitteln, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(2) Die Daten dürfen von den Stellen nach Absatz 1 nur für Unterbringungs- und Betreuungszwecke verarbeitet werden und sind mit Beendigung der Unterbringung oder Betreuung zu löschen.