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(zu § 4 Absatz 2 und § 7 FGO)
(1) Die Zahl der Senate beim Finanzgericht Bremen wird vom Präsidenten des Finanzgerichts nach Anhörung des Präsidiums und im Rahmen des Stellenplans bestimmt.
(2) Richtern des Finanzgerichts kann ein Richteramt beim Oberverwaltungsgericht übertragen werden.
(zu § 12 FGO)
(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die vom Senator für Rechtspflege und Strafvollzug bestimmten Beamten.
(2) Beamte auf Widerruf des gehobenen und mittleren Dienstes können mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragt werden.
(3) Mit der selbständigen Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können widerruflich auch Angestellte beauftragt werden.
(4) Zuständig für die Beauftragung sind der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug und die von ihm bestimmten Stellen.
(zu § 23 FGO)
(1) Die Vertrauensleute des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Finanzrichter des Finanzgerichts und ihre Stellvertreter werden von der Bürgerschaft (Landtag) gewählt. Eine Ersatzwahl gilt nur für den Rest der Wahlperiode.
(2) Mindestens ein Vertrauensmann und ein Vertreter müssen in der Stadtgemeinde Bremerhaven wohnhaft sein.
(zu § 33 FGO)
Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über
Steuern, die der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen,
Steuern, die der Gesetzgebung des Bundes unterliegen, soweit sie von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwaltet werden, und
nichtsteuerliche öffentlich-rechtliche Abgaben im Sinne des § 22 des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammern im Lande Bremen vom 3. Juli 1956 (SaBremR 70-c-1) und des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Bremen vom 20. März 1956 (SaBremR 780-a-1) ;
dabei sind die Vorschriften über die Revision (Zweiter Teil Abschnitt V Unterabschnitt 1) nur auf die in Nr. 2 genannten Steuern anzuwenden.
Der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug kann bestimmen, daß Richter, Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Sitzungen des Gerichts eine Amtstracht tragen. Vor einer Regelung über die Amtstracht der Rechtsanwälte ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.