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(1) Wer eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Maßgabe der folgenden Vorschriften abgeschlossen hat, erhält hierüber auf Antrag ein Zeugnis. Das Zeugnis berechtigt dazu, die Bezeichnung „Praktischer Arzt“ oder „Praktische Ärztin“ zu führen, sofern der Zeugnisinhaber oder die Zeugnisinhaberin im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung den ärztlichen Beruf ausüben darf.
(2) Das Zeugnis wird durch die Ärztekammer Bremen erteilt, wenn die Ableistung einer mindestens dreijährigen Ausbildung unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen nach Bestehen des Dritten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung nachgewiesen ist. Eine im Rahmen der nach Artikel 23 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 S. 1), die zuletzt durch Artikel 14 der Richtlinie 2001/19/EG vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1) geändert worden ist, vorgesehenen ärztlichen Gesamtausbildung durchgeführte praktische Ausbildung in einem zugelassenen Krankenhaus, das über allgemeinmedizinische Ausstattung und Dienste verfügt, in einer zugelassenen allgemeinmedizinischen Praxis oder in einem zugelassenen Zentrum, in dem die Ärzte primäre Gesundheitsfürsorge leisten, kann entsprechend ihrer Dauer in die in Satz 1 vorgesehene Zeitdauer bis zu einem Jahr einbezogen werden.
(3) Die vorwiegend praktische Ausbildung erfolgt in Fächern, die für die allgemeinmedizinische Versorgung bedeutsam sind. Sie findet während jeweils mindestens sechs Monaten statt
in entsprechend ausgerüsteten Krankenhausabteilungen für Innere Medizin, für Chirurgie, für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, für Kinderheilkunde oder für Nervenheilkunde und
in Praxen von kassenarztrechtlich zugelassenen Ärzten und Ärztinnen für Allgemeinmedizin oder Ärzten und Ärztinnen ohne Gebietsbezeichnung.
Die praktische Ausbildung nach Satz 2 Nr. 1 soll nach Möglichkeit in zwei der dort genannten Krankenhausabteilungen erfolgen. Unbeschadet der in Satz 2 genannten Mindestzeiten kann die praktische Ausbildung während eines Zeitraums von insgesamt höchstens sechs Monaten
in Praxen von kassenarztrechtlich zugelassenen Ärzten und Ärztinnen für Innere Medizin, für Chirurgie, für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, für Kinderheilkunde oder für Nervenheilkunde und
in Gesundheitsämtern, in werks-, betriebs- oder versorgungsärztlichen Diensten, in Medizinischen Diensten der Krankenversicherung, in Einrichtungen für die Rehabilitation Behinderter, in Sanitätszentren oder in ähnlichen Einrichtungen der Bundeswehr, in truppenärztlichen Einrichtungen der Bundeswehr, in Justizvollzugsanstalten mit hauptamtlichem Anstaltsarzt sowie in geeigneten vergleichbaren Einrichtungen, die auf Antrag zugelassen werden können,
abgeleistet werden.
(4) Die Teilnehmer an der spezifischen Ausbildung müssen von den Personen, mit denen sie beruflich arbeiten, persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Mitverantwortung übernehmen.
(5) Über die Ableistung der einzelnen Abschnitte der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin erteilt die jeweilige Ausbildungsstelle eine Bescheinigung. Aus der Bescheinigung über die Ausbildung in Arztpraxen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und Satz 4 Nr. 1 muß hervorgehen, daß sich diese Ausbildung auf die Erkennung und Behandlung praxistypischer Krankheiten unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes, auf die Gesundheitsführung von Patienten, auf Vorsorgemaßnahmen, auf die Früherkennung von Krankheiten und auf die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen erstreckt hat. Aus der Bescheinigung müssen sich auch Dauer und Gründe von Ausbildungsunterbrechungen im Sinne von § 3 Abs. 2 ergeben.
(6) Ein Zeugnis nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller oder die Antragsstellerin die ärztliche Ausbildung vollständig abgeschlossen hat.
(1) Die Ausbildung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 ist in dem dort genannten Mindestumfang in Vollzeittätigkeit durchzuführen. Im übrigen kann die Ausbildung nach § 1 Abs. 2 als Teilzeitausbildung abgeleistet werden, wenn die Gesamtdauer der Ausbildung hierdurch nicht verkürzt wird, die wöchentliche Ausbildungsdauer der Teilzeitausbildung nicht unter 50 vom Hundert der wöchentlichen Ausbildungsdauer in Vollzeit beträgt und die Teilzeitausbildung der Vollzeitausbildung qualitativ entspricht.
(2) Auf die Dauer der Ausbildung nach § 1 Abs. 2 werden Unterbrechungen wegen
Urlaubs bis zu jährlich sechs Wochen,
anderer von dem in der Ausbildung befindlichen Arzt oder der in der Ausbildung befindlichen Ärztin nicht zu vertretender Gründe, insbesondere Krankheit, bis zur Gesamtdauer von vier Wochen
angerechnet. Bei Ärztinnen werden auch Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von vier Wochen angerechnet.
(1) Wer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften zur Ausführung von Artikel 30 der Richtlinie 93/16/EWG ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine abgeleistete spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin erworben hat, erhält auf Antrag ein Zeugnis nach § 1 Abs. 1.
(2) Auf Antrag werden ferner in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegte Ausbildungszeiten auf den Ausbildungsgang nach § 1 Abs. 3 angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, daß die Ausbildung nach dem Recht des Mitgliedstaates zur Ausführung von Artikel 31 Abs. 1 Buchstabe c Satz 2 der Richtlinie 93/16/EWG erfolgt ist.
(1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Bezeichnung „Praktischer Arzt“ oder „Praktische Ärztin“ führt, darf sie weiterführen. Zur Führung dieser Bezeichnung sind auch Ärzte und Ärztinnen berechtigt, die bis zum 31. Dezember 1990 die kassenärztliche Vorbereitungszeit vollständig abgeleistet haben und sich bis spätestens 31. März 1991, ohne eine Weiterbildungsbezeichnung zu führen, niederlassen.
(2) Wer vor dem 1. Januar 2003 die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin aufgenommen und vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossen hat, erhält ein Zeugnis nach den Voraussetzungen dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung.