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Das Sühneverfahren in Privatklagesachen und die Kosten des Sühneverfahrens werden vom Senator für Justiz und Verfassung durch Rechtsverordnung geregelt. Der Senator für Justiz und Verfassung kann durch Rechtsverordnung
aus den im Sühneverfahren geschlossenen Vergleichen die Zwangsvollstreckung und die Kostenfestsetzung zulassen,
den Antragsgegnern eine Pflicht zum Erscheinen in der Sühneverhandlung auferlegen und für den Fall der Nichterfüllung dieser Pflicht ein Ordnungsgeld androhen,
die Anfechtung der im Sühneverfahren ergehenden Entscheidungen regeln.
der § 2 am Tage nach der Verkündung des Gesetzes,
die übrigen Vorschriften am 1. Januar 1959.
Bekanntgemacht im Auftrage des Senats.
Bremen, den 18. Dezember 1958.