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(zu § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und 3 VwGO)
(1) Die Zahl der Kammern bei dem Verwaltungsgericht wird vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts, die Zahl der Senate bei dem Oberverwaltungsgericht wird vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts nach Anhörung des jeweils zuständigen Präsidiums und im Rahmen des Stellenplans bestimmt. Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts kann dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts hierfür Weisungen erteilen.
(2) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(zu § 13 VwGO)
(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die vom Senator für Rechtspflege und Strafvollzug bestimmten Beamten.
(2) Beamte auf Widerruf des gehobenen und mittleren Dienstes können mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragt werden.
(3) Mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können widerruflich auch Angestellte beauftragt werden.
(4) Zuständig für die Beauftragung sind der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug und die von ihm bestimmten Stellen.
(zu §§ 26 und 34 VwGO)
(1) Die Vertrauensleute des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter des Verwaltungsgerichts (§ 26 VwGO) und ihre Vertreter werden von der Bürgerschaft (Landtag) für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Eine Ersatzwahl gilt nur für den Rest der Wahlperiode.
(2) Mindestens ein Vertrauensmann und ein Vertreter müssen in der Stadtgemeinde Bremerhaven wohnhaft sein.
(3) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Vertrauensleute und Stellvertreter im Amt.
(4) Die Vertrauensleute und ihre Vertreter im Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter des Verwaltungsgerichts sind zugleich Vertrauensleute und Vertreter im Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter des Oberverwaltungsgerichts.
(zu § 47 VwGO)
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe des § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Antrag über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Verordnung oder einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift.
(2) Antragsgegner ist der Staat oder die Körperschaft, die die bestrittene Rechtsvorschrift erlassen hat.
(3) Die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung kann auf den Entscheidungssatz beschränkt werden.
(zu § 68 VwGO)
(1) Vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren bei Verwaltungsakten auf den Gebieten
des Gewerbe-, Gaststätten- und Spielhallenrechts sowie des Handwerksrechts,
des Glücksspielrechts,
des Landwirtschaftsrechts,
des Staatsangehörigkeitsrechts,
des Melderechts,
des Namensrechts,
des Pass- und Ausweisrechts,
des Versammlungsrechts,
des Fahrerlaubnisrechts,
des Naturschutzrechts und
des Rechts der Zuwendungen nach dem Städtebauförderungsrecht.
(2) Vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren bei Verwaltungsakten, die ein Senator oder der Senat erlassen, abgelehnt oder unterlassen hat. Abweichend hiervon bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren bei Verwaltungsakten
auf dem Gebiet des Beamtenrechts einschließlich des Disziplinarrechts; § 102 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes bleibt unberührt,
auf dem Gebiet des Ausbildungs- und Studienförderungsrechts,
über Zuweisungen an Schulen,
auf dem Gebiet des Krankenhausplanungs- und Krankenhausförderungsrechts,
auf dem Gebiet des Tierschutzes,
auf dem Gebiet der Heimaufsicht,
auf dem Gebiet der Finanzierung der Altenpflegeausbildung,
auf dem Gebiet des Rundfunkrechts.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 bedürfen Verwaltungsakte, die der Senator für Kultur oder die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau erlassen, abgelehnt oder unterlassen hat, einer Nachprüfung in einem Vorverfahren; Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) Absatz 1 und 2 Satz 1 gelten nicht für den Erlass oder die Ablehnung von Verwaltungsakten, für die Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreiben oder denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt.
(5) Bedarf es nach den Absätzen 1 oder 2 oder nach anderen Rechtsvorschriften des Landesrechts keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren, so gilt dies auch für Nebenbestimmungen sowie Vollstreckungs- und Kostenentscheidungen zu solchen Verwaltungsakten.
(zu §§ 73 und 185 Abs. 2 VwGO)
(1) Abweichend von der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung erläßt den Widerspruchsbescheid der zuständige Senator, sofern nicht eine andere Stelle die nächsthöhere Behörde ist.
(2) Entsprechendes gilt abweichend von § 73 Abs. 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadtgemeinde Bremen.*
Beachte die nicht umsetzbare Änderung in Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 14.10.2003 (Brem.GBl. S. 364):
”In Artikel 9 Abs. 1 und 2 wird die Angabe "§ 73 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe "§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" ersetzt.”
(zu § 187 Abs. 1 und 2 VwGO)
(1) Den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind die Berufsgerichte für die Heilberufe angegliedert. Für die Besetzung und das Verfahren dieser Gerichte gelten die Vorschriften des Bremischen Gesetzes über die Berufsvertretung und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker vom 9. Juni 1959 (Brem. Ges.-Bl. S. 95) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Bei Entscheidungen der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz gelten für die Besetzung und für das Verfahren des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts die §§ 69 Abs. 2 und 70 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1957 (Brem. Ges.-Bl. S. 161) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(3) Bei Entscheidungen der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz gelten für die Besetzung und für das Verfahren des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts § 70 Abs. 2 und § 71 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 5. März 1974 (Brem.GBl. S. 131 - 2044-a-1) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(1) Soweit in Gesetzen und Rechtsverordnungen der Senat oder der Regierende Bürgermeister zur Entscheidung über Beschwerden für zuständig erklärt worden ist, erläßt an ihrer Stelle der zuständige Senator den Widerspruchsbescheid.
(2) Soweit in anderen bremischen Gesetzen oder Verordnungen noch die Bezeichnung Verwaltungsgerichtshof erscheint, gilt sie künftig für das Oberverwaltungsgericht.
Der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug kann bestimmen, daß Richter, Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Sitzungen der Gerichte eine Amtstracht tragen. Vor einer Regelung über die Amtstracht der Rechtsanwälte ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.
(1) Für Verwaltungsakte, die bis zum Ablauf des 14. Februar 2011 erlassen worden sind oder deren Vornahme bis zum Ablauf des 14. Februar 2011 abgelehnt worden ist, gilt Artikel 8 in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung.
(2) Artikel 8 Absatz 1 Nummer 1a findet keine Anwendung auf Vorverfahren, die am 1. Januar 2008 anhängig waren.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft.
(3) Der Senator für Inneres wird ermächtigt, das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und den Verwaltungszwang vom 11. April 1934 in der nach diesem Gesetz geltenden Fassung mit dem Datum der Veröffentlichung neu bekanntzumachen und dabei eine durchlaufende Numerierung der Paragraphen vorzunehmen.
Bekanntgemacht im Auftrage des Senats.
Bremen, den 15. März 1960.