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(zu § 5 Abs. 2, § 7, § 9 Abs. 2 und 3 VwGO)
(1) Die Zahl der Kammern bei dem Verwaltungsgericht wird vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts, die Zahl der Senate bei dem Oberverwaltungsgericht wird vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts nach Anhörung des jeweils zuständigen Präsidiums und im Rahmen des Stellenplans bestimmt. Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts kann dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts hierfür Weisungen erteilen.
(2) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, in den Fällen des Artikels 2 § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl. I S. 1274) in der Besetzung von fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Vorbescheiden (§ 84 VwGO) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(zu § 13 VwGO)
(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die vom Senator für Rechtspflege und Strafvollzug bestimmten Beamten.
(2) Beamte auf Widerruf des gehobenen und mittleren Dienstes können mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragt werden.
(3) Mit der selbständigen Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können widerruflich auch Angestellte beauftragt werden.
(4) Zuständig für die Beauftragung sind der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug und die von ihm bestimmten Stellen.
(zu §§ 26 und 34 VwGO)
(1) Die Vertrauensleute des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter des Verwaltungsgerichts (§ 26 VwGO) und ihre Vertreter werden von der Bürgerschaft (Landtag) für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Eine Ersatzwahl gilt nur für den Rest der Wahlperiode.
(2) Mindestens ein Vertrauensmann und ein Vertreter müssen in der Stadtgemeinde Bremerhaven wohnhaft sein.
(3) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Vertrauensleute und Stellvertreter im Amt.
(4) Die Vertrauensleute und ihre Vertreter im Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter des Verwaltungsgerichts sind zugleich Vertrauensleute und Vertreter im Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter des Oberverwaltungsgerichts.
(zu § 47 VwGO)
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe des § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Antrag durch Beschluß über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Verordnung oder einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift.
(2) Der Antrag ist an keine Frist gebunden.
(3) Antragsgegner ist der Staat oder die Körperschaft, die die bestrittene Rechtsvorschrift erlassen hat.
(4) Die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung kann auf den Entscheidungssatz beschränkt werden.
(zu § 68 VwGO)
(1) Eines Vorverfahrens nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung bedarf es auch vor Erhebung der Anfechtungsklage gegen erstinstanzliche Verwaltungsakte des Senats oder eines Senators. Das gleiche gilt für eine Verpflichtungsklage, wenn der Senat oder ein Senator die Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt hat.
(2) In diesen Fällen erläßt den Widerspruchsbescheid die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt hat.
(zu §§ 73 und 185 Abs. 2 VwGO)
(1) Abweichend von der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung erläßt den Widerspruchsbescheid der zuständige Senator, sofern nicht eine andere Stelle die nächsthöhere Behörde ist.
(2) Entsprechendes gilt abweichend von § 73 Abs. 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadtgemeinde Bremen.
(3) In Angelegenheiten der Wasser- und Bodenverbände erläßt den Widerspruchsbescheid die Aufsichtsbehörde.
(zu § 187 Abs. 1 und 2 VwGO)
(1) Bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestehen als Disziplinargerichte für die in § 1 Abs. 1 der Bremischen Disziplinarordnung aufgeführten Beamten und Ruhestandsbeamten die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht und der Disziplinarhof bei dem Oberverwaltungsgericht. Für die Besetzung der Disziplinargerichte und für das Verfahren vor diesen Gerichten gilt die Bremische Disziplinarordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind die Berufsgerichte für die Heilberufe angegliedert. Für die Besetzung und das Verfahren dieser Gerichte gelten die Vorschriften des Bremischen Gesetzes über die Berufsvertretung und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker vom 9. Juni 1959 (Brem. Ges.-Bl. S. 95) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Bei Entscheidungen der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz gelten für die Besetzung und für das Verfahren des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts die §§ 69 Abs. 2 und 70 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1957 (Brem. Ges.-Bl. S. 161) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(1) Soweit in Gesetzen und Rechtsverordnungen der Senat oder der Regierende Bürgermeister zur Entscheidung über Beschwerden für zuständig erklärt worden ist, erläßt an ihrer Stelle der zuständige Senator den Widerspruchsbescheid.
(2) Soweit in anderen bremischen Gesetzen oder Verordnungen noch die Bezeichnung Verwaltungsgerichtshof erscheint, gilt sie künftig für das Oberverwaltungsgericht.
Der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug kann bestimmen, daß Richter, Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Sitzungen der Gerichte eine Amtstracht tragen. Vor einer Regelung über die Amtstracht der Rechtsanwälte ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft.
(3) Der Senator für Inneres wird ermächtigt, das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und den Verwaltungszwang vom 11. April 1934 in der nach diesem Gesetz geltenden Fassung mit dem Datum der Veröffentlichung neu bekanntzumachen und dabei eine durchlaufende Numerierung der Paragraphen vorzunehmen.
Bekanntgemacht im Auftrage des Senats.
Bremen, den 15. März 1960.