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Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst

Veröffentlichungsdatum:14.10.1982 Inkrafttreten15.10.1982 Zuletzt geändert durch:Berichtigung (Brem.GBl. 1983 S. 306)
Fundstelle Brem.GBl. 1982, S. 285
Gliederungsnummer:8001-b-1
Zitiervorschlag: "Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst vom 4. Oktober 1982 (Brem.GBl. 1982, S. 285), zuletzt Berichtigung (Brem.GBl. 1983 S. 306)"

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juris-Abkürzung: ÖDBBiGAG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 8001-b-1
juris-Abkürzung:ÖDBBiGAG BR
Ausfertigungsdatum:04.10.1982
Gültig ab:15.10.1982
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1982, 285
Gliederungs-Nr:8001-b-1
Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst
Vom 4. Oktober 1982
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (Brem.GBl. 1983 S. 306)

Der Senat verkündet das nachstehend von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz

§ 1

(1) Soweit der Bund für Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes rahmenrechtliche Ausbildungsregelungen trifft, erläßt der Senat durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung.

(2) Soweit nicht das Bundesrecht abschließende Regelungen getroffen hat, ist insbesondere festzulegen:

1.

die Bezeichnung des Ausbildungsberufs,

2.

die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,

3.

die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),

4.

eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsrahmenplan),

5.

die Prüfungsanforderungen.


§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 4. Oktober 1982

Der Senat


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