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(1) Soweit der Bund für Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes rahmenrechtliche Ausbildungsregelungen trifft, erläßt der Senat durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung.
(2) Soweit nicht das Bundesrecht abschließende Regelungen getroffen hat, ist insbesondere festzulegen:
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs,
die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsrahmenplan),
die Prüfungsanforderungen.