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(1) Die Beamtenbeisitzer für die Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht nach dem Bundesdisziplinargesetz werden von dem nach § 26 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellten Ausschuss auf fünf Jahre gewählt.
(2) Der Senat stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste von Beamtenbeisitzern auf. Hierbei ist die doppelte Anzahl der durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts als erforderlich bezeichneten Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften der Beamten können Beamte des Bundes für die Listen vorschlagen. In den Listen sind die Beamten nach Laufbahngruppen und Verwaltungsbereichen gegliedert aufzuführen.
(3) Für die Wahl der Beamtenbeisitzer für die Disziplinarverfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz vor dem Oberverwaltungsgericht gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechend, wobei die Zahl der erforderlichen Beamtenbeisitzer vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts bestimmt wird.
Für die Besetzung der Kammern für Disziplinarsachen für Verfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz gelten die Vorschriften des § 46 Abs. 1 bis 3 des Bundesdisziplinargesetzes. Für die Besetzung der Senate für Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des § 65 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 bis 3 des Bundesdisziplinargesetzes.