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(1) Flurbereinigungsbehörde ist die Umlegungsabteilung der Kataster- und Vermessungsverwaltung (Kulturamt); ihr Dienstbezirk umfaßt das Gebiet des Landes Bremen.
(2) Obere Flurbereinigungsbehörde ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.
(3) Dem Senator obliegen auch die Aufgaben der obersten Landesbehörde gemäß § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 109, § 139 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes.
(1) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer Bremen vom Senator bestellt. Sie müssen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sein und besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben; sie müssen Deutsche sein, und es darf bei ihnen kein Hinderungsgrund der §§ 32 bis 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorliegen.
(2) Die Amtsdauer der Beisitzer und ihrer Stellvertreter beträgt fünf Jahre. Ein Beisitzer oder ein stellvertretender Beisitzer kann seines Amtes enthoben werden, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt. Die Entscheidung hierüber trifft auf Antrag des Senators das Flurbereinigungsgericht (§ 10). Wird während der Amtsdauer die Bestellung neuer Beisitzer oder Stellvertreter erforderlich, so werden diese für den Rest der Amtsdauer bestellt.
(3) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von ihrer ersten Dienstleistung vom Vorsitzenden verpflichtet. Ihr Amt ist ein Ehrenamt.
(1) Das Verfahren dient der Nachprüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes.
(2) Der Vorsitzende nimmt die Ermittlungen und Verhandlungen zur Vorbereitung der Entscheidung der Spruchstelle vor.
(3) Der Vorsitzende hat mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn ein Beteiligter sie beantragt.
(4) Die Spruchstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit. Über die Verhandlung und die gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Vorsitzende unterzeichnet.
(5) Der Vorsitzende kann in einfachen Sachen schriftliche Beschlußfassung im Umlaufwege herbeiführen, sofern ein einstimmiger Beschluß zustande kommt.
(6) Die Entscheidungen der Spruchstelle sind zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.
(1) In Fällen, die keinen Aufschub zulassen oder in denen das Sach- und Rechtsverhältnis klar ist, kann der Vorsitzende namens der Spruchstelle einen Vorbescheid erlassen. Dies gilt nicht, wenn mündliche Verhandlung beantragt ist oder wenn der Vorsitzende eine Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes für erforderlich hält. Der Vorbescheid ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.
(2) Der Vorbescheid hat die Wirkung eines rechtskräftigen Bescheides der Spruchstelle, wenn die Beteiligten nicht innerhalb zwei Wochen die Entscheidung der Spruchstelle beantragen. Dies ist den Beteiligten in dem Vorbescheid zu eröffnen.
(1) Die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichtes werden dem Oberverwaltungsgericht übertragen.
(2) Der Oberverwaltungsgericht entscheidet in Flurbereinigungssachen in der Besetzung von zwei hauptamtlichen richterlichen Mitgliedern und drei landwirtschaftlichen Beisitzern. Eines der beiden richterlichen Mitglieder wird zum Vorsitzenden bestellt. Die Bestellung erfolgt durch den Senat.
(3) Die landwirtschaftlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer Bremen vom Senat bestimmt. Die Zahl der vorzuschlagenden Personen soll das Doppelte der erforderlichen Zahl der Beisitzer und deren Stellvertreter betragen. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entscheidung über die Ersetzung eines Beisitzers oder eines stellvertretenden Beisitzers auf Antrag des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes der Senat trifft.
(4) Vor ihrer ersten Dienstleistung werden die landwirtschaftlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter vom Senator eidlich verpflichtet. Sie schwören den für Handelsrichter vorgesehenen Eid. Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt.
(1) Gemeindebehörde im Sinne des § 151 des Flurbereinigungsgesetzes ist in der Stadtgemeinde Bremen in den Ortsamtsbezirken das Ortsamt, im übrigen Stadtgebiet das Bürgeramt, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.
(2) Diesen Behörden obliegen auch die Aufgaben, die in früheren Urkunden, Rezessen oder dergl. den Gemeinden, Gemeindevorständen oder gleichartigen Stellen zugewiesen worden sind sowie die Vertretung der Teilnehmer eines Verkoppelungsverfahrens, das auf Grund des Gesetzes, die Verkoppelungen und Gemeinheitsteilungen im Landgebiet betreffend, vom 21. Mai 1873 (Brem. Ges.-Bl. S. 69) oder älteren bremischen oder außerbremischen Rechts durchgeführt und inzwischen beendet worden ist.
(3) Die Aufgaben der Gemeindeaufsichtsbehörde werden durch den Senator für Inneres wahrgenommen.
(4) Der Gemeindeaufsichtsbehörde obliegen die gleichen Aufgaben auch für Umlegungssachen (Flurbereinigungssachen), die auf Grund entsprechender früherer bremischer oder außerbremischer, landesrechtlicher oder reichsrechtlicher Vorschriften durchgeführt worden sind.
(5) Für die Verfahren nach Abs. 2 und 4 sind die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 sinngemäß anzuwenden.
(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, sind frei von allen Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, soweit sie auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.
(2) Die Gebühren-, Steuer-, Kosten- und Abgabefreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehörde versichert, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Flurbereinigung dient.