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Die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
weitere als die in § 10 Absatz 1 des Hebammengesetzes genannten Voraussetzungen für den Zugang zum Hebammenstudium im Benehmen mit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen zu bestimmen,
bis zum Jahr 2030 einen geringeren als den in § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hebammengesetzes vorgesehenen Umfang für die Praxisanleitung vorzusehen, jedoch nicht unter 15 Prozent der von der studierenden Person während eines Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stundenanzahl,
zu bestimmen, welche Krankenhäuser, freiberuflichen Hebammen, ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen für die Durchführung von Praxiseinsätzen im Hebammenstudium nach § 13 Absatz 3 des Hebammengesetzes geeignet sind,
den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen zu absolvieren sind, unter entsprechender Erhöhung des Stundenumfanges auf bis zu drei Jahre zu verlängern.