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(1) Die Ausweispflicht nach § 1 des Gesetzes über Personalausweise erstreckt sich auf Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder keine Wohnung haben.
(2) Von der Ausweispflicht kann durch die zuständige Personalausweisbehörde (§§ 3, 4) befreit werden,
wer voraussichtlich dauern in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht ist,
wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.
(3) Auch wer als Deutscher der Ausweispflicht nach Absatz 1 nicht unterliegt, kann auf Antrag einen Personalausweis oder einen vorläufigen Personalausweis (§ 2) erhalten.
(4) Niemand darf mehr als einen Personalausweis im Sinne dieses Gesetzes besitzen.
(5) Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis bleiben Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
(1) Örtlich zuständig für die Ausstellung eines Personalausweises und eines vorläufigen Personalausweises ist die Personalausweisbehörde, in deren Bezirk der Ausweisbewerber oder Ausweisinhaber für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, gemeldet ist.
(2) Hat der Ausweisbewerber keine Wohnung im Geltungsbereich des Gesetzes über Personalausweise, so ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk er sich aufhält.
(1) Ein Personalausweis und ein vorläufiger Personalausweis werden nur auf Antrag des Ausweisbewerbers oder seines gesetzlichen Vertreters ausgestellt. Zur Antragstellung muß der Ausweisbewerber persönlich erscheinen. Ausnahmen können aus wichtigem Grund zugelassen werden.
(2) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz. Für Minderjährige sind die gesetzlichen Vertreter verpflichtet, die Ausstellung eines Ausweises zu beantragen, falls dies der Minderjährige unterläßt. Für Personen, die geschäftsunfähig oder aus anderen Gründen als wegen Minderjährigkeit in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige den Antrag zu stellen, der als Sorgeberechtigter ihren Aufenthalt zu bestimmen hat.
(3) Der Ausweisbewerber hat in dem Antrag die für die Ausstellung eines Personalausweises und des vorläufigen Personalausweises durch Rechtsverordnung bestimmten Daten anzugeben und Nachweise zu erbringen, um die Feststellung seiner Identität und seiner Staatsangehörigkeit zu ermöglichen. Er hat insbesondere
die erforderlichen Unterschriften zu leisten,
ein Lichtbild in der Größe von 45 mm x 35 mm im Hochformat ohne Rand abzugeben, das sein Gesicht im Ausmaß von mindestens 20 mm darstellt und zweifelsfrei erkennen läßt; der Hintergrund muß heller als die Gesichtspartie sein.
(4) Bestehen Zweifel über die Person des Ausweisbewerbers, sind die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Ausweisbehörde kann die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen veranlassen, wenn die Identität des Ausweisbewerbers nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ist die Identität festgestellt, so sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Daten und Unterlagen zu vernichten.
Bereits vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis ungültig, wenn
er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers nicht zuläßt oder verändert worden ist,
Eintragungen fehlen oder mit Ausnahme der Angaben über Wohnort und Wohnung unzutreffend sind.
Der Inhaber eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises hat bei der Personalausweisbehörde unverzüglich
seinen Ausweis bei Ungültigkeit oder Empfang eines neuen Ausweises abzugeben,
den Verlust seines Ausweises unter Angabe der durch Rechtsverordnung bestimmten Daten und sein Wiederauffinden anzuzeigen,
seinen wiederaufgefundenen Ausweis abzugeben, wenn ein neuer ausgestellt worden ist,
seinen Ausweis vorzulegen, wenn sich die Anschrift geändert hat.
Ein Ausweis, der ungültig ist oder unbefugt geführt wird, kann von jeder Personalausweisbehörde sowie von Beamten des Polizeivollzugsdienstes zur Vorbereitung der Einziehung sichergestellt und von der zuständigen Personalausweisbehörde eingezogen werden.
§ 2 b Abs. 3 Satz 4 und 5 des Gesetzes über Personalausweise gilt entsprechend für Ersuchen folgender Behörden:
Dienststellen der Vollzugspolizei,
Staatsanwaltschaften,
Strafvollzugsbehörden,
Landesämter für Verfassungsschutz,
Finanzämter, soweit sie strafverfolgend tätig sind,
Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Straf- und Arrestvollzuges wahrnehmen.
Der Senator für Inneres wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Daten zu bestimmen, die
bei der Antragstellung (§ 5 Abs. 3)
bei der Verlustanzeige (§ 7 Nr. 2)
anzugeben sind.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
als Ausweisinhaber seinen Pflichten nach § 7 nicht nachkommt,
durch falsche Angaben die Ausstellung eines Personalausweises oder vorläufigen Personalausweises bewirkt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.