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Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

Veröffentlichungsdatum:22.10.1969 Inkrafttreten14.04.2017 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.04.2017 (Brem.GBl. S. 157)*
Fundstelle Brem.GBl. 1969, S. 131
Gliederungsnummer:12-a-1
Zitiervorschlag: "Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 14. Oktober 1969 (Brem.GBl. 1969, S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. April 2017 (Brem.GBl. S. 157)*"

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juris-Abkürzung: G10GAG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 12-a-1
juris-Abkürzung:G10GAG BR
Ausfertigungsdatum:14.10.1969
Gültig ab:23.10.1969
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1969, 131
Gliederungs-Nr:12-a-1
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur
Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
Vom 14. Oktober 1969
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.04.2017 (Brem.GBl. S. 157)*

Fußnoten

*

Gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 11.04.2017 (Brem.GBl. S. 157) ist Folgendes zu beachten:
”Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäß Artikel 10 und der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes eingeschränkt.”

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1

(1) Oberste Landesbehörde im Sinne von § 10 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes ist der Senator für Inneres oder seine Vertreterin oder sein Vertreter im Amt.

(2) Antragsberechtigt nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Artikel 10-Gesetzes ist die mit der Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz beauftragte Person oder ihre Vertretung.

(3) Soweit vom Landesamt für Verfassungsschutz Beschränkungsmaßnahmen nach § 1 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes durchgeführt werden, unterliegen sie der Kontrolle durch die Parlamentarische Kontrollkommission nach § 2 und durch eine besondere Kommission (G 10-Kommission) nach § 3 Abs. 1 und 2.

§ 2

Der Senator für Inneres unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten die nach dem Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen gebildete Parlamentarische Kontrollkommission über die Durchführung des Artikel 10-Gesetzes, soweit sie von ihm zu verantworten ist.

§ 3

(1) Der Senator für Inneres unterrichtet unverzüglich die nach Absatz 3 gebildete G 10-Kommission über die von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzuge kann er den Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen auch bereits vor der Unterrichtung der G 10-Kommission anordnen. Die G 10-Kommission entscheidet von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden über Zulässigkeit und Notwendigkeit der Beschränkungsmaßnahmen. Anordnungen, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat der Senator für Inneres unverzüglich aufzuheben. Die Kontrollbefugnis der G 10-Kommission erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Der G 10-Kommission ist dabei insbesondere

1.

Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,

2.

Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und

3.

jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.

Die G 10-Kommission kann dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben. Sie ist auch zuständige Stelle im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes.

(2) Der Senator für Inneres unterrichtet die G 10-Kommission über die von dem Landesamt für Verfassungsschutz nach § 12 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vorgenommene Mitteilung an die betroffene Person oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Hält die G 10-Kommission eine Mitteilung für geboten, ist diese unverzüglich vorzunehmen.

(3) Die G 10-Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muß, und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der G 10-Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig, Weisungen nicht unterworfen und treffen ihre Entscheidung mehrheitlich. Sie werden von der in § 2 genannten Parlamentarischen Kontrollkommission für die Dauer einer Wahlperiode bestellt. Für jedes Mitglied der G 10-Kommission wird ein Vertreter bestellt. Die Mitglieder der G 10-Kommission und ihre Stellvertreter bleiben nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Die G 10-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Parlamentarischen Kontrollkommission bedarf. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, daß bei Abwesenheit eines Mitgliedes der G 10-Kommission und seines Stellvertreters ein anderer Vertreter mitwirkt.

(4) Die Beratungen der G 10-Kommission sind geheim. Ihre Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der G 10-Kommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der G 10-Kommission.

§ 4

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bremen, den 14. Oktober 1969

Der Senat


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