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  • Gesetz zur Ausführung des Hebammenrechts vom 26. September 1989

Gesetz zur Ausführung des Hebammenrechts

Veröffentlichungsdatum:09.10.1989 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1989, S. 356
Gliederungsnummer:2124-a-1
Zitiervorschlag: "Gesetz zur Ausführung des Hebammenrechts vom 26. September 1989 (Brem.GBl. 1989, S. 356), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. October 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: HebRAG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2124-a-1
juris-Abkürzung:HebRAG BR
Ausfertigungsdatum:26.09.1989
Gültig ab:10.10.1989
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1989, 356
Gliederungs-Nr:2124-a-1
Gesetz zur Ausführung des Hebammenrechts
Vom 26. September 1989
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beachtung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255/22) Vorschriften über die Berufsausübung der Hebammen und Entbindungspfleger, insbesondere über Berufspflichten einschließlich der Fortbildungspflicht, sowie über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu erlassen.

§ 2

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Vorschriften außer Kraft, soweit sie nicht bereits durch § 33 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 1986 (BGBl. I S. 833), aufgehoben sind:

1.

das Hebammengesetz vom 21. Dezember 1938 (SaBremR-ReichsR 2124-a-01),

2.

die Zweite Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes vom 13. September 1939 (SaBremR-ReichsR 2124-a-02),

3.

die Sechste Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes (Aus- und Fortbildung der Hebammen) vom 16. September 1941 (SaBremR-ReichsR 2124-a-03),

4.

die Siebente Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes vom 20. August 1942 (SaBremR-ReichsR 2124-a-04),

5.

das Gesetz, betreffend die Alters- und Invalidenunterstützung der Hebammen vom 4. Dezember 1930 (SaBremR 2124-a-1),

6.

die Dienstordnung für Hebammen vom 18. Dezember 1956 (SaBremR 2124-a-3), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S.351),

7.

das Gesetz zur Aufhebung der Gebührenordnung für Hebammen vom 3. Mai 1966 (Brem.GBl. S. 84  2124-a-5),

8.

die Verordnung über Wochenpflegerinnen vom 7. Februar 1943 (SaBremR-ReichsR 2124-c-1), geändert durch Gesetz vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243).


§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 26. September 1989

Der Senat


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