|
|
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 4 aufgehoben, alte §§ 5, 6 und 7 werden neue §§ 4, 5 und 6 durch Gesetz vom 29.05.2024 (Brem.GBl. S. 485) |
(1) Träger der Eingliederungshilfe gemäß Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Sie führen die Aufgaben der Eingliederungshilfe als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit durch.
(2) Zur Sicherung landeseinheitlicher Regelungen und Versorgungsstrukturen ist die Freie Hansestadt Bremen (Land Bremen) Träger der Eingliederungshilfe mit folgenden Aufgaben:
Abschluss von Rahmenverträgen und Vereinbarungen von Leistungen und Vergütungen mit den Leistungserbringern sowie Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen gemäß Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
Erlass von Rahmenrichtlinien für das Leistungs- und Verfahrensrecht nach Teil 2 Kapitel 2 bis 7 und 9 bis 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und
landesweite Grundsatzplanung unter Berücksichtigung der kommunalen Fachplanungen.
(3) Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 ist die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport.
(4) Die Träger der Eingliederungshilfe nach Absatz 1 wirken bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 nach Maßgabe jeweils einer mit dem Träger nach Absatz 2 abzuschließenden Vereinbarung mit.
(1) Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind
die oder der Landesbehindertenbeauftragte nach § 23 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes und
vom Landesteilhabebeirat nach § 25 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes benannte Vertretungen.
(2) Der Senat kann den Umfang der Aufwandsentschädigung für die Interessenvertretungen nach Absatz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung festlegen.