Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2007 bis 31.10.2010
§ 1
(1) Zuständige Behörde nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Passgesetzes ist in der Stadtgemeinde Bremen das Stadtamt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.
(2) Für die Durchführung der Testmaßnahmen nach § 23a des Passgesetzes ist zuständige Behörde der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 22. Februar 2007
Der Senat
Einzelansicht Seitenanfang