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Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Verordnung
aufgrund des § 6 Absatz 2 Satz 3 Pflegeberufegesetz unter Beachtung der Vorgaben der Ausbildung- und Prüfungsverordnung einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen zu erlassen,
aufgrund des § 7 Absatz 5 Pflegeberufegesetz die Geeignetheit von Einrichtungen der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 1 und 2 Pflegeberufegesetz einschließlich der Angemessenheit des Verhältnisses von Auszubildenden zu Pflegefachkräften zu regeln,
aufgrund des § 9 Absatz 3 Satz 1 und 2 Pflegeberufegesetz das Nähere zu den Mindestanforderungen an Pflegeschulen nach § 9 Absatz 1 und 2 Pflegeberufegesetz zu bestimmen und weitere, auch darüber hinausgehende Anforderungen festzulegen sowie für die Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Pflegeberufegesetz befristet bis zum 31. Dezember 2029 zu regeln, inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss,
aufgrund des § 9 Absatz 3 Satz 1 Pflegeberufegesetz das sich aus § 9 Absatz 2 Satz 1 Pflegeberufegesetz ergebende Verhältnis für die hauptberuflichen Lehrkräfte abweichend auf mindestens eine Vollzeitstelle auf 15 Ausbildungsplätze festzulegen und das Nähere zu Übergangsfristen und Einzelfallprüfungen zu regeln,
aufgrund des § 15 Absatz 1 Pflegeberufegesetz zur zeitlichen Erprobung von Konzepten zur Durchführung der schulischen und praktischen Ausbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit Abweichungen von den §§ 6, 7 und 10 Pflegeberufegesetz und den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1 Pflegeberufegesetz, die sich nicht auf die Inhalte der Prüfungsvorgaben beziehen, zuzulassen, sofern das Erreichen der Ausbildungsziele nach § 5 Pflegeberufegesetz nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22; L 271 vom 16. Oktober 2007, S. 18), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24. Mai 2016, S. 135) geändert worden ist, gewährleistet ist, wobei Teile des theoretischen Unterrichts nach § 6 Absatz 2 Pflegeberufegesetz als Fernunterricht erteilt werden können,
aufgrund des § 33 Absatz 4 Satz 5 Pflegeberufegesetz ergänzende Regelungen zu dem in einer Umlageordnung nach § 56 Absatz 3 Nummer 3 Pflegeberufegesetz geregelten Verfahren zu erlassen,
aufgrund des § 34 Absatz 6 Satz 3 Pflegeberufegesetz das Nähere zum Prüfverfahren zu bestimmen, soweit nicht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach § 56 Absatz 3 Nummer 4 Pflegeberufegesetz Gebrauch machen,
aufgrund von § 38 Absatz 3 Satz 4 Pflegeberufegesetz die Ersetzung eines Anteils der Praxiseinsätze in Einrichtungen durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule zu genehmigen,
aufgrund von § 31 Absatz 1 Satz 3 und 4 Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung weitergehende Regelungen zu treffen, wobei bis zum 31. Dezember 2029 abweichende Anforderungen an die Eignung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter zugelassen werden können,
aufgrund von § 12 Absatz 3 Satz 2 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung das Nähere zum Verfahren zu regeln.
(1) Nach § 49 Pflegeberufegesetz wird die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz als zuständige Behörde zur Durchführung des Pflegeberufegesetzes bestimmt.
(2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist gemäß § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Verwaltungsgerichtsordnung die nächst höhere Behörde.
(1) Private und gemeinnützige Pflegeschulen, die nicht unter das Krankenhausfinanzierungsgesetz fallen, werden durch die Erstattung von Investitionskosten nach § 27 Absatz 1 Satz 4 Pflegeberufegesetz rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 gefördert.
(2) Grundlage der Förderung ist die Zahl der besetzten Ausbildungsplätze zum Stichtag 1. November des Vorjahres.
(3) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, das Nähere zur Höhe und den Zahlungsmodalitäten der Förderung durch Rechtsverordnung zu regeln.
Die zuständige Stelle gemäß § 26 Pflegeberufegesetz kann gegenüber den Betreibern der Einrichtungen anordnen, unverzüglich Nachweise wie zum Beispiel Ausbildungsverträge oder Jahresaufstellungen zu den nach den §§ 5, 10 und 11 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung gemeldeten Angaben oder für den Fall, dass meldepflichtige Angaben ganz oder teilweise nicht erfolgt sind, zu den zu meldenden Angaben vorzulegen.