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(1) Die Erlaubnis für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen kann abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland allgemein erteilt werden, wenn
sich die Veranstaltung nicht über das Gebiet einer Stadtgemeinde hinaus erstreckt,
die Summe der für den Erwerb aller Lose zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 20.000 Euro nicht übersteigt,
der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet wird,
der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 v. H. der Entgelte betragen.
(2) In der allgemeinen Erlaubnis ist zu bestimmen, dass bei den Veranstaltungen, bei denen Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, Prämien- oder Schlussziehungen nicht vorgesehen werden dürfen.
(3) Die allgemeine Erlaubnis soll die Pflicht zur Anzeige einer vorgesehenen Veranstaltung bei der zuständigen Behörde begründen.
(1) Für die Erteilung der Erlaubnis öffentlicher Lotterien und Ausspielungen nach §§ 6 bis 11 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland und nach § 1 dieses Gesetzes sowie für die Aufgaben und Befugnisse nach § 12 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland, soweit nicht Absatz 2 gilt, sind zuständig:
der Senator für Inneres und Sport, soweit in den Nummern 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist,
das Stadtamt Bremen für kleine Lotterien und Ausspielungen nach § 1 in der Stadt Bremen,
der Magistrat der Stadt Bremerhaven für kleine Lotterien und Ausspielungen nach § 1 in der Stadt Bremerhaven.
(2) Für die Aufgaben und Befugnisse nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland sind in der Stadt Bremen das Stadtamt Bremen und in der Stadt Bremerhaven die Ortspolizeibehörde der Stadt Bremerhaven zuständig.
(3) Der Senator für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichende Zuständigkeitsregelungen von den Absätzen 1 und 2 zu treffen.
Wer sich im Land Bremen als gewerblicher Spielvermittler im Sinne von § 14 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland betätigen will, muss unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten seine beabsichtigte Tätigkeit vor Beginn dem Senator für Inneres und Sport als zuständiger Behörde nach § 14 Abs. 3 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland unter Angabe der Veranstalter, an die er Spielverträge vermitteln will, und der Lotterie, für die er Spielverträge vermitteln will, anzeigen.
Auf Ausspielungen geringwertiger Gegenstände bei Volksbelustigungen findet dieses Gesetz mit Ausnahme von § 2 keine Anwendung.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 5 Abs. 2 bis 4 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland ein Glücksspiel veranstaltet, durchführt, vertreibt oder vertreiben lässt,
ohne behördliche Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland oder § 1 dieses Gesetzes eine Lotterie oder Ausspielung veranstaltet oder die nach § 1 dieses Gesetzes erforderliche Anzeige unterlässt,
den Reinertrag nicht zeitnah für den in der Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland festgelegten Zweck verwendet,
dem nach § 12 Abs. 2 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland bestellten Treuhänder den Spielertrag, die der Durchführung der Veranstaltung dienenden Gegenstände, die zur Führung der Geschäfte erforderlichen Unterlagen und Auskünfte oder die zur einstweiligen Fortführung der Veranstaltung erforderlichen Dienstleistungen oder das hierfür erforderliche Personal ganz oder teilweise vorenthält oder entzieht,
den Anforderungen nach § 14 Abs. 2 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland nicht nachkommt oder die nach § 3 dieses Gesetzes erforderliche Anzeige unterlässt,
gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen der behördlichen Erlaubnis verstößt,
sich an einem nicht erlaubten Glücksspiel beteiligt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
(3) Bei einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht oder bestimmt worden sind, einschließlich der Einnahmen aus der Ordnungswidrigkeit und der aus den Einnahmen beschafften Gegenstände eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist die Ortspolizeibehörde, im Falle einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 der Senator für Inneres und Sport.