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(1) Geldleistungen, die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu zahlen sind, werden zu zwei Zwölftel von den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven getragen.
(2) Die nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes eingezogenen Beträge führen die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven zu neun Zwölftel an das Land ab.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zuständigen Behörden vom 10. Dezember 1979 (Brem.ABl. S. 775 - 2160-g-1), geändert durch Artikel 1 der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (Brem.ABl. S. 87), außer Kraft.
Bremen, den 26. Juni 2001
Der Senat