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(1) Das Statistische Landesamt ist die oberste Erhebungsstelle für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus im Jahr 2022.
(2) Das Statistische Landesamt stellt die zur Bewältigung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen nach § 3 Absatz 2 und 3 erforderlichen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung bereit.
(3) Das Statistische Landesamt hat gegenüber den örtlichen Erhebungsstellen nach § 3 Absatz 2 und 3 ein Aufsichts- und Weisungsrecht. Es trifft die erforderlichen organisatorischen und technischen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Erhebungsunterlagen einschließlich der elektronischen Datenträger, des Erhebungsverfahrens einschließlich der Maßnahmen zur Datensicherheit und der Termin- und Ablaufplanung.
(4) Das Landesstatistikgesetz ist entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
(1) Die Aufgabe der örtlichen Durchführung der Erhebungen nach §§ 9, 11, 14, 22 und 24 Absatz 4 des Zensusgesetzes 2022 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) geändert worden ist, wird den Stadtgemeinden übertragen. Sie nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2) Die örtliche Erhebungsstelle für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen wird beim Statistischen Landesamt errichtet.
(3) Im Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven nimmt der Magistrat die Aufgaben nach Absatz 1 wahr. Er errichtet eine örtliche Erhebungsstelle im zeitlich und sachlich erforderlichen Umfang. Wenn und soweit dies noch nicht erfolgt ist, steht dem Statistischen Landesamt hinsichtlich der Anordnung von Vorbereitungsmaßnahmen ein Aufsichts- und Weisungsrecht gegenüber dem Magistrat zu.
(4) Die örtlichen Erhebungsstellen sind spätestens bis zum 1. Juli 2021 zu errichten. Sie sind unverzüglich nach Erfüllung ihrer Aufgaben, spätestens zum 31. Dezember 2022, aufzulösen. Sind nach Auflösung einer Erhebungsstelle bei dieser noch Verwaltungsverfahren anhängig, wird das Statistische Landesamt zuständig und führt die Verfahren fort.
(1) Für die örtlichen Erhebungsstellen sind bis zum 1. Juli 2021 jeweils ein Leiter oder eine Leiterin sowie ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen. Die Bestellung erfolgt für die örtliche Erhebungsstelle der Stadtgemeinde Bremen durch die Amtsleitung des Statistischen Landesamtes und für die örtliche Erhebungsstelle der Stadtgemeinde Bremerhaven durch den Magistrat.
(2) Die Erhebungsstellenleitung hat die vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle zu veranlassen, die örtliche Durchführung der Erhebungen zu leiten und die Aufsicht über das Personal der örtlichen Erhebungsstelle sowie über die Erhebungsbeauftragten nach § 9 zu führen.
(1) Die örtlichen Erhebungsstellen sind räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen zu trennen, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu schützen und mit eigenem Personal auszustatten.
(2) Die örtlichen Erhebungsstellen verfügen neben einem Auskunftsbereich über einen abgetrennten Bereich. Zutritt zu dem abgetrennten Bereich dürfen nur die dort tätigen Personen, die von der Erhebungsstelle bestellten Erhebungsbeauftragten nach § 9 und die für die Fachaufsicht zuständigen Bediensteten der Fachaufsichtsbehörden nach § 5 haben. Auskunftspflichtige dürfen für Rückfragen lediglich Zutritt zu dem Auskunftsbereich haben.
(3) Bei der Verarbeitung von Angaben in Datenverarbeitungsanlagen ist die Trennung dieser Daten von anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch zusätzliche organisatorische, personelle und technische Maßnahmen der Datensicherung zu gewährleisten.
(4) Die in den örtlichen Erhebungsstellen tätigen Personen müssen Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Während der Tätigkeit in der örtlichen Erhebungsstelle dürfen sie nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in der Erhebungsstelle nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren. Sie sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit über die Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes zu belehren und schriftlich zu verpflichten, das Statistikgeheimnis zu wahren und auch solche Erkenntnisse über Auskunftspflichtige geheim zu halten, die bei ihrer Tätigkeit gewonnen werden.
(5) Die zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 erforderlichen Maßnahmen sind für die Stadtgemeinde Bremen von der Amtsleitung des Statistischen Landesamtes und für die Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat in einer Dienstanweisung festzuhalten. Diese muss mindestens folgende Regelungen enthalten:
Bestimmung der Räumlichkeiten für die Erhebungsstelle,
Maßnahmen zur Sicherung dieser Räumlichkeiten gegen unbefugten Zutritt,
Zugangsberechtigung zu den Räumlichkeiten der Erhebungsstelle,
Maßnahmen zur Kontrolle der Zugangsberechtigung,
Geschäftsverteilung, Vertretung und Dienstaufsicht in der Erhebungsstelle,
organisatorische, personelle und technische Maßnahmen bei der Verarbeitung von Angaben in Datenverarbeitungsanlagen, soweit die Sicherungsvorkehrungen im Zuständigkeitsbereich der Stadtgemeinde zu treffen sind.
Um ein einheitliches Vorgehen in beiden Gemeinden zu gewährleisten, werden die Dienstanweisungen fachlich miteinander abgestimmt.
(1) Für jede örtliche Erhebungsstelle ist eine eigene Postanschrift einzurichten. Alle erkennbar für die örtliche Erhebungsstelle bestimmten Eingänge sind dieser unverzüglich und ungeöffnet zuzuleiten.
(2) Die örtlichen Erhebungsstellen und die Erhebungsbeauftragten nach § 9 haben alle Erhebungsunterlagen und eingesetzten Endgeräte sicher aufzubewahren. Die Erhebungsunterlagen und Endgeräte dürfen während und außerhalb der Dienstzeit Unbefugten nicht zugänglich sein.
(3) Die Erhebungsbeauftragten nach § 9 haben die ausgefüllten Erhebungsbögen unverzüglich nach Abschluss ihrer Erhebung der örtlichen Erhebungsstelle auszuhändigen oder über das für die Erhebung bereitgestellte Endgerät elektronisch auf dem dafür vorgesehenen Weg zu übermitteln. Sie haben außerdem innerhalb der vorgegebenen Fristen alle Erhebungsunterlagen und nach Abschluss der Erhebungen die eingesetzten Endgeräte der örtlichen Erhebungsstelle auszuhändigen.
(4) Erhebungsunterlagen, die Angaben enthalten, dürfen nicht vervielfältigt werden, soweit dies nicht zur Durchsetzung der Auskunftspflicht erforderlich ist.
(5) Nach Abschluss der Erhebungen haben die örtlichen Erhebungsstellen alle Erhebungsunterlagen, die Angaben enthalten, und die eingesetzten Endgeräte zur Abholung durch das Statistische Landesamt bereitzustellen.
(6) Die örtlichen Erhebungsstellen sind nicht befugt, Auswertungen der erhobenen Daten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
(1) Bei der Erhebung nach § 9 des Zensusgesetzes 2022 übernehmen die örtlichen Erhebungsstellen insbesondere Aufgaben im Rahmen der Feststellung der Auskunftspflicht, der Überprüfung und Klärung von Zweifelsfällen sowie der ersatzweisen Befragung von Bewohnerinnen oder Bewohnern bei Antwortausfällen nach § 24 Absatz 4 Satz 1 des Zensusgesetzes 2022. Die ermittelten Angaben und die eingegangenen Erhebungsunterlagen werden an das Statistische Landesamt übermittelt.
(2) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebungen nach den §§ 11 und 14 des Zensusgesetzes 2022 durch und haben dabei insbesondere
die Erreichbarkeit für mündliche, telefonische und schriftliche Anfragen von Auskunftspflichtigen und Erhebungsbeauftragten nach § 9 zu sichern,
die Anschriften auf Plausibilität und regionale Zugehörigkeit zu prüfen,
die Vorbegehung der Großanschriften zu koordinieren und durchzuführen,
die Anschriften (Erhebungsbezirke) den einzelnen Erhebungsbeauftragten nach § 9 zuzuordnen,
die Organisationspapiere zu erstellen und die Erhebungsunterlagen bereitzustellen,
die zu Befragenden über die Erhebungen zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern,
erforderlichenfalls die Auskunftspflichtigen durch Heranziehungsbescheid zur Erfüllung ihrer Auskunftspflichten aufzufordern,
erforderlichenfalls die Auskunftspflichten nach den Vorschriften des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchzusetzen,
die Entgegennahme der mündlich, telefonisch und schriftlich erstellten Erhebungsunterlagen sicherzustellen,
alle Auskunftseingänge zu registrieren,
notwendige Datenerfassungen und Plausibilitätsprüfungen durchzuführen, auftretende Unstimmigkeiten zu klären sowie unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen zu korrigieren beziehungsweise durch gezielte Nacherhebungen der nicht plausiblen Erhebungseinheiten zu ergänzen,
die vollzählige Erfassung und vollständige Befragung der Erhebungseinheiten zu bestätigen,
die Aufwandsentschädigung der Erhebungsbeauftragten nach § 9 abzurechnen.
(3) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung nach § 22 des Zensusgesetzes 2022 durch. Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Die örtlichen Erhebungsstellen haben die für die Durchführung der Erhebungen nach § 8 benötigten Erhebungsbeauftragten nach § 20 des Zensusgesetzes 2022 anzuwerben, auszuwählen und zu bestellen. Eine Bestellung darf nicht erfolgen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber die für die Durchführung der Erhebung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(2) Die örtliche Erhebungsstelle kann, soweit dies zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers erforderlich ist, Auskunft von öffentlichen Stellen einholen. Soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Bewerberin oder des Bewerbers überwiegen, sind die Daten von den angefragten Stellen zu übermitteln.
(3) Zur Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit als Erhebungsbeauftragter ist jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, verpflichtet. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Das Land, die Stadtgemeinden und die unter der Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts benennen der örtlichen Erhebungsstelle auf Ersuchen Bedienstete und stellen sie für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei; lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden.
(4) Die Erhebungsbeauftragten unterstehen bei den in Absatz 1 genannten Erhebungen dem Weisungsrecht der örtlichen Erhebungsstelle. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und des Datengeheimnisses schriftlich zu verpflichten und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 20 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3, 4 und 5 des Zensusgesetzes 2022.
(5) Die örtliche Erhebungsstelle ist verpflichtet, die Erhebungsbeauftragten für die in Absatz 1 genannten Erhebungen nach den Vorgaben des Statistischen Landesamtes zu schulen. Die Schulung nach Satz 1 der Erhebungsbeauftragten ist zu dokumentieren und die Dokumentation dem Statistischen Landesamt zu übermitteln.
(6) Die örtliche Erhebungsstelle darf, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, personenbezogene Daten der Erhebungsbeauftragten verarbeiten. Die Daten sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus zu löschen.
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen Entscheidungen des Statistischen Landesamtes oder einer örtlichen Erhebungsstelle zur Ausführung des Zensus 2022 bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren nach § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Anfechtungsklagen haben keine aufschiebende Wirkung.
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes, soweit es sich um die Erfüllung der Auskunftspflichten nach § 23 Absatz 1 Satz 1, § 25 und § 26 des Zensusgesetzes 2022 handelt, ist
im Land und in der Stadtgemeinde Bremen das Statistische Landesamt und
in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat zuständig.
Im Übrigen ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten das Statistische Landesamt zuständig.
Zum Schutz der fristgemäßen und vollständigen Durchführung des Zensus 2022 bestehen die Rechte nach den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72; L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2) nicht. Darüber hinaus bestehen die Rechte nach den Artikeln 17 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die fristgemäße und vollständige Durchführung des Zensus 2022 unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und eine solche Beschränkung dieser Rechte für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist.