|
|
(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Sie führen die Aufgaben der Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch; soweit Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erbracht werden, nehmen die örtlichen Träger diese Aufgaben als staatliche Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. § 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Durchführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entsprechend.
(2) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist die Freie Hansestadt Bremen (Land Bremen).
Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für die in § 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch geregelten Leistungen:
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)
sowie für die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich für die Gewährleistung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Versorgungsstruktur im Lande Bremen für die in § 97 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten Hilfearten zuständig.
(2) Zur Sicherung landeseinheitlicher Regelungen und Versorgungsstrukturen werden vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe folgende Aufgaben wahrgenommen:
Abschluss von Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und nach dem Siebenten und dem Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch für ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen,
Erlass von Rahmenrichtlinien zur Ausführung des Leistungsrechts,
landesweite Grundsatzplanung unter Berücksichtigung der kommunalen Fachplanungen.
Die Aufgaben nach § 97 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe wirken bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe jeweils einer mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe abzuschließenden Vereinbarung mit.
(1) Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt, sofern sich aus § 46b Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nichts Abweichendes ergibt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(2) Fachaufsichtsführende Behörde über die örtlichen Träger der Sozialhilfe ist die oberste Landessozialbehörde, soweit Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Bundesauftragsverwaltung erbracht werden. Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Aufgabenwahrnehmung. Die oberste Landessozialbehörde kann insbesondere Weisungen erteilen, die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen und sich in geeigneter Weise unterrichten. Hierzu kann die oberste Landessozialbehörde Berichte sowie Akten und sonstige aufgabenrelevante Unterlagen anfordern und einsehen.
(3) § 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Durchführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entsprechend.
Die Träger der Sozialhilfe tragen nach Maßgabe des § 7 die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen.
(1) Der überörtliche Sozialhilfeträger beteiligt sich an den Nettosozialhilfekosten der örtlichen Träger der Sozialhilfe bei
Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 bis 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
in dem nach Absatz 3 festgelegten Umfang.
(1a) Bei den stationären Leistungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 umfassen diese auch
Leistungen nach § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie
Leistungen, die nach anderen Kapiteln des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Dieses gilt gleichermaßen für Leistungen, die für Erwachsene im Zusammenhang mit dem ambulanten Betreuten Wohnen nach § 55 Absatz 2 Nummer 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 68 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.
(2) Die Nettosozialhilfekosten werden durch Abzug der Einnahmen von den Ausgaben ermittelt. Zu den Einnahmen gehören auch die weitergeleiteten Einnahmen aus der Erstattung des Barbetrags durch den Bund.
(3) Für Leistungen nach den Absätzen 1 und 1a wird jährlich für die Stadtgemeinde Bremen ein Gesamtfestbetrag von 184 588 000 Euro und für die Stadtgemeinde Bremerhaven ein Gesamtfestbetrag von 53 730 000 Euro bestimmt. Der Umfang der Kostenbeteiligung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe an den Kosten der Leistungen nach den Absätzen 1 und 1a beträgt jährlich:
gegenüber der Stadtgemeinde Bremen:
ein Festbetrag von 144 422 000 Euro zuzüglich 74,96 Prozent der den Gesamtfestbetrag nach Satz 1 übersteigenden Nettosozialhilfekosten
gegenüber der Stadtgemeinde Bremerhaven:
ein Festbetrag von 44 096 000 Euro zuzüglich 82,08 Prozent der den Gesamtfestbetrag nach Satz 1 übersteigenden Nettosozialhilfekosten.
Unterschreiten die Nettosozialhilfekosten den jeweiligen Gesamtfestbetrag, wird der Festbetrag im Verhältnis zum Gesamtfestbetrag anteilig reduziert. Der Senat kann den Umfang der Kostenbeteiligung durch Rechtsverordnung abweichend festsetzen. Gegenüber der Stadtgemeinde Bremerhaven ist eine abweichende Festsetzung nur mit Zustimmung des Magistrats der Stadt Bremerhaven möglich.
(4) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe berichten monatlich über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben der Sozialhilfekosten pro Haushaltsjahr an den überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Sie erhalten auf die geplanten Jahresnettosozialhilfekosten Abschlagszahlungen vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe gemäß der Kostenbeteiligung. Zum Ende des Haushaltsjahres erstellen die örtlichen Träger der Sozialhilfe eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Sozialhilfekosten. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe erstattet die tatsächlich entstandenen Sozialhilfekosten gemäß Absatz 3 rechtzeitig vor Ende des Haushaltsjahres.
(5) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe beteiligt sich in angemessenem Umfang an den Personalkosten der örtlichen Träger der Sozialhilfe hinsichtlich der Leistungen nach den Absätzen 1 und 1a.
(6) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist berechtigt, durch seine Innenrevision im Rahmen der Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Prüfungen bei den örtlichen Trägern der Sozialhilfe vorzunehmen.
(1) Die Träger der Sozialhilfe im Land Bremen bilden zum Zwecke der Abstimmung und Koordinierung der Aufgaben einen Gemeinsamen Ausschuss. Den Vorsitz und die Geschäftsführung hat der überörtliche Träger der Sozialhilfe.
(2) Der Gemeinsame Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
Festlegung und Durchführung eines fachlichen und finanziellen Controllingverfahrens für Aufwendungen nach § 7 Abs. 1,
Festlegung von Steuerungszielen und -maßnahmen auf Landesebene unter Berücksichtigung örtlicher und regionaler Besonderheiten,
Koordinierung der Verwaltungsanweisungen zum Leistungsrecht und der fachlichen Entwicklungsprozesse zu den Fachplanungen,
Herausgabe von Empfehlungen zur Umsetzung, Ausgestaltung und fachlichen Weiterentwicklung bedarfsorientierter und kostengünstiger Angebote unter Berücksichtigung zielgruppenspezifischer Pläne,
Bereitstellung einheitlicher Daten und Informationen zu den Aufgaben nach Nummer 1 bis 4,
Zusammenführung der jährlich vereinbarten Planungsbudgets der Sozialhilfeträger zu einem Gesamtplanungsbudget unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Vorgaben und der Bedarfsplanung.
(3) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 8 Abs. 2 und 3 gilt der Grundsatz des Einvernehmens zwischen den Mitgliedern. Der Gemeinsame Ausschuss regelt das Verfahren der Entscheidungsfindung in seiner Geschäftsordnung.
(1) Dem örtlichen Träger der Sozialhilfe in der Stadtgemeinde Bremen werden die Aufgaben nach § 24 in Verbindung mit den §§ 132, 133 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 108 des Zwölften. Buches Sozialgesetzbuch als Auftragsangelegenheiten übertragen.
(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe hat die nach Absatz 1 aufgewendeten Nettosozialhilfekosten zu erstatten.
Der Senat kann durch Rechtsverordnung für die örtlichen Sozialhilfeträger nach § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für bestimmte Arten der Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Einkommensgrenze einen höheren Grundbetrag zugrunde legen. Gegenüber der Stadtgemeinde Bremerhaven ist eine abweichende Festsetzung nur mit Zustimmung des Magistrats möglich.
(1) Die dem Land Bremen nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbrachten Erstattungen des Bundes werden unverzüglich nach Eingang des Erstattungsbetrags an die zuständigen örtlichen Träger weitergegeben. Die Höhe der Weiterleitung richtet sich nach den von den örtlichen Trägern nachgewiesenen tatsächlichen Nettoausgaben für Geldleistungen im Sinne des § 46a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und ist auf die Bundeserstattung beschränkt.
(2) Die örtlichen Träger prüfen und gewährleisten, dass Mittel nur für solche Aufwendungen abgerufen werden, die begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Absatz 5 Satz 1 des Grundgesetzes. Soweit Sozialleistungen zu Unrecht erstattet worden sind und dies auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch den örtlichen Träger bei der Durchführung von Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beruht, ist der örtliche Träger dem Land zur Herausgabe verpflichtet. Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den örtlichen Trägern bleiben unberührt.
(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe melden und belegen der obersten Landessozialbehörde
jeweils bis zum Zehnten der Monate April, Juli, Oktober und Dezember die Bruttoausgaben und Einnahmen entsprechend § 46a Absatz 4 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Zweck des Mittelabrufs sowie zum Zweck des Nachweises gegenüber dem Bund (Quartalsnachweise)
jeweils zum 10. März eines Jahres die Bruttoausgaben und Einnahmen des Vorjahres entsprechend § 46a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Jahresnachweis).
(1) Die dem Land Bremen erbrachten Erstattungen des Bundes nach § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden unverzüglich nach Eingang des Erstattungsbetrages an die zuständigen örtlichen Träger weitergegeben. Die Höhe der Weiterleitung richtet sich nach der von den örtlichen Trägern nachgewiesenen Zahl der Leistungsberechtigten im Sinne des § 136 Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die Höhe der Weiterleitung an die in Satz 1 genannten Träger ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt.
(2) § 12 Absatz 2 gilt entsprechend für Erstattungen des Bundes nach § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe melden der Obersten Landessozialbehörde jeweils spätestens 14 Tage vor Ablauf der Meldefrist nach § 136 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Zahl der Leistungsberechtigten, die die Voraussetzungen nach § 136 Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Kalendermonaten getrennt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten das Bremische Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz vom 5. Juni 1962 (SaBremR 2161-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 1996 (Brem.GBl. S. 85), sowie die Verordnung zur Ausführung des § 4 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz vom 19. Juni 1962 (SaBremR 2161-a-2), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 1987 (Brem.GBl. S. 59), außer Kraft.
Bremen, den 30. April 2007
Der Senat