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(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Sie führen die Aufgaben der Sozialhilfe und des Sofortzuschlags als Selbstverwaltungsangelegenheit durch; soweit Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erbracht werden, nehmen die örtlichen Träger diese Aufgaben als staatliche Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. § 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Durchführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entsprechend.
(2) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist die Freie Hansestadt Bremen (Land Bremen).
Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für die in § 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch geregelten Leistungen:
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)
sowie für die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung. Darüber hinaus sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe sachlich für den Sofortzuschlag gemäß § 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständig.
(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich für die Gewährleistung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Versorgungsstruktur im Lande Bremen für die in § 97 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten Hilfearten zuständig.
(2) Zur Sicherung landeseinheitlicher Regelungen und Versorgungsstrukturen werden vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe folgende Aufgaben wahrgenommen:
Abschluss von Vereinbarungen und Verträgen sowie Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und nach dem Siebenten und dem Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch für ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen,
Erlass von Rahmenrichtlinien zur Ausführung des Leistungsrechts,
landesweite Grundsatzplanung unter Berücksichtigung der kommunalen Fachplanungen.
Die Aufgaben nach § 97 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe wirken bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe jeweils einer mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe abzuschließenden Vereinbarung mit.
(1) Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt, sofern sich aus § 46b Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nichts Abweichendes ergibt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(2) Fachaufsichtsführende Behörde über die örtlichen Träger der Sozialhilfe ist die oberste Landessozialbehörde, soweit Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Bundesauftragsverwaltung erbracht werden. Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Aufgabenwahrnehmung. Die oberste Landessozialbehörde kann insbesondere Weisungen erteilen, die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen und sich in geeigneter Weise unterrichten. Hierzu kann die oberste Landessozialbehörde Berichte sowie Akten und sonstige aufgabenrelevante Unterlagen anfordern und einsehen.
(3) § 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Durchführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entsprechend.
Die Träger der Sozialhilfe tragen nach Maßgabe des § 7 die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen.
(1) Der überörtliche Sozialhilfeträger beteiligt sich an den Nettosozialhilfekosten der örtlichen Träger der Sozialhilfe bei
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
nach Maßgabe einer für die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven einheitlich geltenden Finanzierungsquote.
(1a) Bei den stationären Leistungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 umfassen diese auch
Leistungen nach § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie
Leistungen, die nach anderen Kapiteln des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie des Sofortzuschlags gemäß § 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Dieses gilt gleichermaßen für Leistungen, die für Erwachsene im Zusammenhang mit dem ambulanten Betreuten Wohnen nach § 68 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.
(2) Die Nettosozialhilfekosten werden durch Abzug der Einnahmen von den Ausgaben ermittelt. Zu den Einnahmen gehören auch die weitergeleiteten Einnahmen aus der Erstattung des Barbetrags durch den Bund.
(3a) Der Senat legt die Finanzierungsquote nach den Absätzen 1 und 1a durch Rechtsverordnung fest; die Finanzierungsquote soll die bis zum 31. Dezember 2019 festgelegten Finanzierunganteile berücksichtigen. Der Erlass der Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung der Stadtgemeinden.
(4) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe berichten quartalsweise in kalendermonatlicher Darstellung über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben der Sozialhilfekosten pro Haushaltsjahr an den überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Sie erhalten auf die geplanten Jahresnettosozialhilfekosten Abschlagszahlungen vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe gemäß der Kostenbeteiligung. Zum Ende des Haushaltsjahres erstellen die örtlichen Träger der Sozialhilfe eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Sozialhilfekosten. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe erstattet die tatsächlich entstandenen Sozialhilfekosten gemäß Absatz 3 rechtzeitig vor Ende des Haushaltsjahres.
(5) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe beteiligt sich in angemessenem Umfang an den Personalkosten einschließlich der Arbeitsplatzkosten der örtlichen Träger der Sozialhilfe hinsichtlich der Leistungen nach den Absätzen 1 und 1a und nach Maßgabe einer jeweils abzuschließenden Vereinbarung.
(6) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist berechtigt, durch seine Innenrevision im Rahmen der Aufgaben nach § 4 Absatz 2 Prüfungen bei den örtlichen Trägern der Sozialhilfe vorzunehmen.
(1) Für Leistungsberechtigte nach § 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erstattet der überörtliche Träger den örtlichen Trägern der Sozialhilfe für jeden Leistungsberechtigten die entstandenen Ausgaben für den Sofortzuschlag.
(2) Die örtlichen Träger gewährleisten, dass die Ausgaben begründet und belegt sind und stellen die sachliche und rechnerische Richtigkeit fest. Sie teilen dem Land jeweils zum Stichtag 30. November eines jeden Jahres die in den letzten 12 Monaten entstandenen Ausgaben mit (Meldezeitraum).
(3) Der Erstattungsbetrag ergibt sich aus der Anzahl der Leistungsberechtigten multipliziert mit dem Betrag, der als Sofortzuschlag gemäß § 145 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht wurde.
(4) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe zahlt den Erstattungsbetrag nach Eingang des Nachweises für den Meldezeitraum an die örtlichen Träger der Sozialhilfe.
(1) Die Träger der Sozialhilfe im Land Bremen richten zum Zwecke der Steuerung, Koordinierung und Abstimmung der Aufgaben gemeinsame Arbeitsgruppen ein.
(2) Die Arbeitsgruppen haben insbesondere folgende Aufgaben:
Festlegung und Durchführung eines fachlichen und finanziellen Kontrollverfahrens für Aufwendungen nach § 7 Absatz 1,
Festlegung von Steuerungszielen und -maßnahmen auf Landesebene unter Berücksichtigung örtlicher und regionaler Besonderheiten,
Koordinierung der Verwaltungsanweisungen zum Leistungsrecht und der fachlichen Entwicklungsprozesse zu den Fachplanungen,
Herausgabe von Empfehlungen zur Umsetzung, Ausgestaltung und fachlichen Weiterentwicklung bedarfsorientierter und kostengünstiger Angebote unter Berücksichtigung zielgruppenspezifischer Pläne.
Der überörtliche Träger der Sozialhilfe kann abweichend von § 78 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers auch prüfen, ohne dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt.
(1) Dem örtlichen Träger der Sozialhilfe in der Stadtgemeinde Bremen werden die Aufgaben nach § 24 in Verbindung mit den §§ 132, 133 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 108 des Zwölften. Buches Sozialgesetzbuch als Auftragsangelegenheiten übertragen.
(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe hat die nach Absatz 1 aufgewendeten Nettosozialhilfekosten zu erstatten.
Der Senat kann durch Rechtsverordnung für die örtlichen Sozialhilfeträger nach § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für bestimmte Arten der Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Einkommensgrenze einen höheren Grundbetrag zugrunde legen. Gegenüber der Stadtgemeinde Bremerhaven ist eine abweichende Festsetzung nur mit Zustimmung des Magistrats möglich.
(1) Die dem Land Bremen nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbrachten Erstattungen des Bundes werden unverzüglich nach Eingang des Erstattungsbetrags an die zuständigen örtlichen Träger weitergegeben. Die Höhe der Weiterleitung richtet sich nach den von den örtlichen Trägern nachgewiesenen tatsächlichen Nettoausgaben für Geldleistungen im Sinne des § 46a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und ist auf die Bundeserstattung beschränkt.
(2) Die örtlichen Träger prüfen und gewährleisten, dass Mittel nur für solche Aufwendungen abgerufen werden, die begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Absatz 5 Satz 1 des Grundgesetzes. Soweit Sozialleistungen zu Unrecht erstattet worden sind und dies auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch den örtlichen Träger bei der Durchführung von Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beruht, ist der örtliche Träger dem Land zur Herausgabe verpflichtet. Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den örtlichen Trägern bleiben unberührt.
(3) Die örtlichen Träger sind verpflichtet, dem Land alle erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die Erstattungszahlungen des Bundes im Rahmen des § 46a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch abgerufen und die Nachweise nach § 46a Absatz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch rechtzeitig erstellt werden können.
(1) Die dem Land Bremen erbrachten Erstattungen des Bundes nach § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden unverzüglich nach Eingang des Erstattungsbetrages an die zuständigen örtlichen Träger weitergegeben. Die Höhe der Weiterleitung richtet sich nach der von den örtlichen Trägern nachgewiesenen Zahl der Leistungsberechtigten im Sinne des § 136 Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die Höhe der Weiterleitung an die in Satz 1 genannten Träger ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt.
(2) § 12 Absatz 2 gilt entsprechend für Erstattungen des Bundes nach § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe melden der Obersten Landessozialbehörde jeweils spätestens 14 Tage vor Ablauf der Meldefrist nach § 136 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Zahl der Leistungsberechtigten, die die Voraussetzungen nach § 136 Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Kalendermonaten getrennt.
(1) Die dem Land Bremen erbrachten Erstattungen des Bundes nach § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden unverzüglich nach Eingang des Erstattungsbetrages an die zuständigen örtlichen Träger weitergegeben. Die Höhe der Weiterleitung richtet sich nach der von den örtlichen Trägern nachgewiesenen Zahl der Leistungsberechtigten im Sinne des § 136a Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die Höhe der Weiterleitung an die in Satz 1 genannten Träger ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt.
(2) § 12 Absatz 2 gilt entsprechend für Erstattungen des Bundes nach § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe melden der Obersten Landessozialbehörde jeweils spätestens 14 Tage vor Ablauf der Meldefrist nach § 136a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Anzahl der Leistungsberechtigten, die die Voraussetzungen nach § 136a Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Kalendermonaten getrennt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten das Bremische Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz vom 5. Juni 1962 (SaBremR 2161-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 1996 (Brem.GBl. S. 85), sowie die Verordnung zur Ausführung des § 4 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz vom 19. Juni 1962 (SaBremR 2161-a-2), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 1987 (Brem.GBl. S. 59), außer Kraft.