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Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für die in § 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch geregelten Leistungen:
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)
sowie für die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich für die Gewährleistung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Versorgungsstruktur im Lande Bremen für die in § 97 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten Hilfearten zuständig.
(2) Zur Sicherung landeseinheitlicher Regelungen und Versorgungsstrukturen werden vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe folgende Aufgaben wahrgenommen:
Abschluss von Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und nach dem Siebenten und dem Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch für ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen,
Erlass von Rahmenrichtlinien zur Ausführung des Leistungsrechts,
landesweite Grundsatzplanung unter Berücksichtigung der kommunalen Fachplanungen.
Die Aufgaben nach § 97 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe wirken bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe jeweils einer mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe abzuschließenden Vereinbarung mit.
Die Träger der Sozialhilfe tragen nach Maßgabe des § 7 die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen.
(1) Der überörtliche Sozialhilfeträger beteiligt sich an den Nettosozialhilfekosten der örtlichen Träger der Sozialhilfe bei
Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 bis 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
in Höhe der Finanzierungsquoten nach Absatz 3.
Bei den stationären Leistungen nach den Nummern 1 bis 3 umfassen diese gleichzeitig die Leistungen, die nach anderen Kapiteln des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind, sowie die Leistungen nach § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Dieses gilt gleichermaßen für Leistungen, die für Erwachsene im Zusammenhang mit dem ambulanten Betreuten Wohnen nach § 55 Abs. 2 Nummer 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden. Die Kostenbeteiligung für diese Zusammenhangsleistungen kann auch auf die teilstationären Leistungen, auf die Leistungen nach Nummer 2 und auf das ambulante Betreute Wohnen für die Leistungen nach Nummer 3 erweitert werden,
(2) Die Nettosozialhilfekosten werden durch Abzug der Einnahmen von den Ausgaben ermittelt.
(3) Die Finanzierungsquote nach Absatz 1 beträgt gegenüber der Stadtgemeinde Bremerhaven 82,87 % und gegenüber der Stadtgemeinde Bremen 78,24 %. Der Senat kann die Finanzierungsquoten durch Rechtsverordnung abweichend festsetzen. Gegenüber der Stadtgemeinde Bremerhaven ist eine abweichende Festsetzung nur mit Zustimmung des Magistrats möglich.
(4) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe beteiligt sich an den Personalkosten der örtlichen Träger der Sozialhilfe.
(5) Das Verfahren zur Berechnung der Finanzierungsquoten sowie das Nähere zur Beteiligung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe an den Nettosozialhilfekosten gemäß Absatz 1 Satz 4 und an den Personalkosten gemäß Absatz 4 wird in einer Vereinbarung zwischen dem überörtlichen Sozialhilfeträger und den örtlichen Sozialhilfeträgern geregelt.
(6) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist berechtigt, durch seine Innenrevision im Rahmen der Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Prüfungen bei den örtlichen Trägern der Sozialhilfe vorzunehmen.
(1) Die Träger der Sozialhilfe im Land Bremen bilden zum Zwecke der Abstimmung und Koordinierung der Aufgaben einen Gemeinsamen Ausschuss. Den Vorsitz und die Geschäftsführung hat der überörtliche Träger der Sozialhilfe.
(2) Der Gemeinsame Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
Festlegung und Durchführung eines fachlichen und finanziellen Controllingverfahrens für Aufwendungen nach § 7 Abs. 1,
Festlegung von Steuerungszielen und -maßnahmen auf Landesebene unter Berücksichtigung örtlicher und regionaler Besonderheiten,
Koordinierung der Verwaltungsanweisungen zum Leistungsrecht und der fachlichen Entwicklungsprozesse zu den Fachplanungen,
Herausgabe von Empfehlungen zur Umsetzung, Ausgestaltung und fachlichen Weiterentwicklung bedarfsorientierter und kostengünstiger Angebote unter Berücksichtigung zielgruppenspezifischer Pläne,
Bereitstellung einheitlicher Daten und Informationen zu den Aufgaben nach Nummer 1 bis 4,
Zusammenführung der jährlich vereinbarten Planungsbudgets der Sozialhilfeträger zu einem Gesamtplanungsbudget unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Vorgaben und der Bedarfsplanung.
(3) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 8 Abs. 2 und 3 gilt der Grundsatz des Einvernehmens zwischen den Mitgliedern. Der Gemeinsame Ausschuss regelt das Verfahren der Entscheidungsfindung in seiner Geschäftsordnung.
(1) Dem örtlichen Träger der Sozialhilfe in der Stadtgemeinde Bremen werden die Aufgaben nach § 24 in Verbindung mit den §§ 132, 133 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 108 des Zwölften. Buches Sozialgesetzbuch als Auftragsangelegenheiten übertragen.
(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe hat die nach Absatz 1 aufgewendeten Nettosozialhilfekosten zu erstatten.
Der Senat kann durch Rechtsverordnung für die örtlichen Sozialhilfeträger nach § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für bestimmte Arten der Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Einkommensgrenze einen höheren Grundbetrag zugrunde legen. Gegenüber der Stadtgemeinde Bremerhaven ist eine abweichende Festsetzung nur mit Zustimmung des Magistrats möglich.
Die dem Land für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zufließenden Bundesmittel werden an die örtlichen Träger weitergegeben. Die Verteilung der Mittel erfolgt auf der Basis des Anteils der jeweiligen Ausgaben der Träger an den gesamten Ausgaben für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Bremen und Bremerhaven im Vorjahr. Die Anteile werden jährlich festgelegt, dabei erfolgt gleichzeitig eine Abrechnung für das Vorjahr sofern der endgültige Haushaltsabschluss bei Festlegung der Anteile noch nicht vorlag.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten das Bremische Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz vom 5. Juni 1962 (SaBremR 2161-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 1996 (Brem.GBl. S. 85), sowie die Verordnung zur Ausführung des § 4 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz vom 19. Juni 1962 (SaBremR 2161-a-2), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 1987 (Brem.GBl. S. 59), außer Kraft.
Bremen, den 30. April 2007
Der Senat