Zum 04.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es Betroffenen zu ermöglichen, unverzüglich notwendige ärztliche Behandlungen einleiten zu können, sobald der Verdacht einer Infektion mit übertragbaren Krankheiten gemäß den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes durch eine Person nach § 2 Nummer 4 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes besteht. Dieses Gesetz gilt nicht für die Abwehr von Gefahren, die durch einvernehmliches Zusammenwirken des oder der Betroffenen und der anderen Person verursacht worden sind.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Zuständigkeit
Neben den nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden ist auch der Polizeivollzugsdienst zuständig für die Anordnung von Maßnahmen nach § 25 Absatz 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Übertragung besonders gefährlicher Krankheitserreger auf eine andere Person stattgefunden hat, für diese daher eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben bestehen könnte und die Kenntnis des Untersuchungsergebnisses für die Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.
Einzelansicht Seitenanfang§ 3
Übermittlung
Eine Übermittlung des Untersuchungsergebnisses ist nur zu dem in § 1 bezeichneten Zweck an die betroffene andere Person, einen sie behandelnden Arzt oder eine sie behandelnde Ärztin und an die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden im Rahmen deren gesetzlichen Aufgaben zulässig.
Einzelansicht Seitenanfang§ 4
Datenlöschung
Untersuchungsdaten aus Maßnahmen nach § 2 sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zu dem in § 1 genannten Zweck nicht mehr benötigt werden.
Einzelansicht Seitenanfang§ 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bremen, den 24. März 2015
Der Senat
Einzelansicht Seitenanfang