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(1) Die Zulassung eines Fahrzeuges darf unbeschadet zulassungsrechtlicher, versicherungsrechtlicher und kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Bestimmungen nur erfolgen, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter der Zulassungsbehörde keine rückständigen fälligen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren schuldet.
(2) Die Zulassungsbehörde ist befugt, die für den in Absatz 1 genannten Zweck erforderlichen Daten aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren zu verarbeiten und in nachfolgenden Zulassungsvorgängen der entsprechenden Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughalter zu verwerten.
(3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens teilt die Zulassungsbehörde den Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughaltern die Rückstände mit. Im Falle der Bevollmächtigung Dritter haben die Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughalter schriftlich ihr Einverständnis zu erklären, dass die Zulassungsbehörde den Dritten die Rückstände mitteilt.
§ 1 findet auch Anwendung bei rückständigen fälligen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren, die bis zum Ablauf des 28. Dezember 2006 entstanden sind.