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Gesetz zur beschleunigten Überleitung vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Überleitungsbeschleunigungsgesetz)

Überleitungsbeschleunigungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:30.05.2003 Inkrafttreten31.05.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 31.05.2003 bis 31.01.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17)
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 275
Gliederungsnummer:2040-d-4

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juris-Abkürzung: PolÜblBschlG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-d-4
juris-Abkürzung:PolÜblBschlG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-d-4
Gesetz zur beschleunigten Überleitung vom
mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst
(Überleitungsbeschleunigungsgesetz)
Vom 20. Mai 2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 31.05.2003 bis 31.01.2010
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Überleitungsregelungen

(1) Mit Wirkung vom 1. Oktober eines jeden Haushaltsjahres sind Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9), die zu diesem Zeitpunkt das 38. Lebensjahr vollendet haben sowie mindestens ein Jahr in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen waren, zu Polizeikommissaren (Besoldungsgruppe A 9) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.

(2) Während eines Disziplinarverfahrens wird die Überleitung nur dann nicht wirksam, wenn mindestens eine Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme zu erwarten ist. Ist gegen die Beamtin oder den Beamten in einem Disziplinarverfahren rechtskräftig auf Gehaltskürzung oder Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt, wird die Überleitung erst nach Ablauf der in § 8 Abs. 4 oder § 9 Abs. 3 des Bremischen Disziplinargesetzes bestimmten Frist mit Wirkung vom 1. Tag des folgenden Kalendermonats wirksam.

(3) Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle nach Absatz 1 steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 11 Abs. 3 des Bremischen Beamtengesetzes gleich.

§ 2
Stellenbesetzung

Auf Planstellen für Polizeivollzugsbeamte, die bisher vom mittleren in den gehobenen Dienst umgewandelt wurden oder künftig umgewandelt werden, dürfen Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes geführt werden.

§ 3
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 20. Mai 2003

Der Senat


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