|
|
(1) Unter dem Namen "Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Bremerhaven.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Dienstsiegel mit dem mittleren bremischen Wappen zu führen.
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Polar- und Meeresforschung forschung durch eigene Forschungsarbeiten und durch Koordination und logistische Unterstützung der Polarforschung in der Bundesrepublik Deutschland. Die Stiftung soll die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Institutionen und Arbeitsgruppen des In- und Auslandes pflegen.
(2) Die Stiftung kann weitere damit im Zusammenhang stehende Aufgaben, insbesondere solche der Fort- und Weiterbildung, übernehmen.
(3) Die Stiftung unterstützt die Bundesregierung nach deren Richtlinien und Weisungen bei der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die ihr aus den von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen und bei der Durchführung von Bundesgesetzen in bezug auf die Polargebiete erwachsen.
Das Vermögen der Stiftung besteht aus Mitteln, die die Bundesrepublik Deutschland, die Freie Hansestadt Bremen, das Land Brandenburg und das Land Schleswig-Holstein nach Maßgabe eines abzuschließenden Vertrages sowie Dritte der Stiftung zur Verfügung stellen, den Erträgnissen dieser Mittel und aus den Sachen und Rechten, die mit diesen Mitteln geschaffen oder erworben sind und werden.
das Kuratorium,
der Wissenschaftliche Beirat,
das Direktorium,
der Wissenschaftliche Rat.
(2) Das Kuratorium besteht aus Vertretern der Bundesrepublik Deutschland, der Freien Hansestadt Bremen, des Landes Brandenburg und des Landes Schleswig-Holstein, aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und weiteren Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung.
(3) Das Kuratorium entscheidet über die allgemeinen und finanziellen Angelegenheiten der Stiftung. Es überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte. Es entscheidet über Satzungsänderungen sowie die Aufhebung der Stiftung. Beschlüsse nach Satz 3 bedürfen der Zustimmung der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland, der Freien Hansestadt Bremen, des Landes Brandenburg und des Landes Schleswig-Holstein und werden erst mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde rechtswirksam. Die Satzung kann bestimmen, daß in weiteren Fällen Beschlüsse des Kuratoriums der Zustimmung der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland, der Freien Hansestadt Bremen, des Landes Brandenburg und des Landes Schleswig-Holstein bedürfen.
(4) Dem Direktorium obliegt die Leitung der Stiftung.
(5) Dem Wissenschaftlichen Rat gehören an:
alle Sektionsleiter und der Leiter des Rechenzentrums,
drei gewählte wissenschaftliche Mitarbeiter.
Der Wissenschaftliche Rat berät das Direktorium.
(6) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus Wissenschaftlern, die nicht der Stiftung angehören. Er berät das Kuratorium und das Direktorium.
(7) Das Nähere über die Aufgaben und die Zusammensetzung der Organe, die Bestellung und Abberufung ihrer Mitglieder sowie über das Verfahren in den Organen regelt die Satzung der Stiftung.