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(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung einer einmaligen und einer monatlichen Sonderzahlung zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise in der Zeit vom 1. Dezember 2023 bis 31. Oktober 2024.
(2) Die Sonderzahlungen nach diesem Gesetz erhalten
Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Bremischen Besoldungsgesetzes mit Ausnahme der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie
Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen im Geltungsbereich des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
(1) Für den Kalendermonat Dezember 2023 wird den Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern mit Anspruch auf Dienstbezüge eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 800 Euro gewährt, wenn
das Dienstverhältnis am 1. Dezember 2023 bestanden hat und
im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Dezember 2023 mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat.
(2) Für den Kalendermonat Dezember 2023 wird den nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 am 1. Dezember 2023 vorhandenen Anspruchsberechtigten eine einmalige Sonderzahlung für den Monat Dezember 2023 gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltsatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 1 800 Euro ergibt. Bei Empfängerinnen oder Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltsatz.
(3) Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten die Sonderzahlung für den Kalendermonat Dezember in Höhe von 1 000 Euro, wenn
das Anwärterinnen- oder Anwärterverhältnis am 1. Dezember 2023 bestanden hat und
im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Dezember 2023 mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Anwärterbezüge bestanden hat.
(4) Bei Teilzeitbeschäftigung oder begrenzter Dienstfähigkeit gelten § 9 Absatz 1 und § 10 des Bremischen Besoldungsgesetzes entsprechend. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Dezember 2023.
(5) Für die am 1. Dezember 2023 ohne Dienstbezüge beurlaubten oder in Elternzeit ohne Dienstbezüge befindlichen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter sind für die einmalige Sonderzahlung nach Absatz 1 die Verhältnisse der Berechtigten am letzten Tag vor Beginn der Beurlaubung oder der Elternzeit maßgeblich.
(1) Für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024 wird den Anspruchsberechtigten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 120 Euro gewährt, wenn
das Dienstverhältnis in dem jeweiligen Kalendermonat besteht und
in dem jeweiligen Kalendermonat mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge besteht.
(2) Für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024 wird den nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 vorhandenen Empfängerinnen und Empfängern von laufenden Versorgungsbezügen neben ihren Versorgungsbezügen eine monatliche Sonderzahlung in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltsatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- oder Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 120 Euro ergibt. Bei Empfängerinnen oder Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltsatz.
(3) Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten die Sonderzahlung für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024 in Höhe von jeweils 50 Euro, wenn
das Anwärterinnen- oder Anwärterverhältnis in dem jeweiligen Kalendermonat besteht und
in dem jeweiligen Kalendermonat mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Anwärterbezüge besteht.
(4) Bei Teilzeitbeschäftigung oder begrenzter Dienstfähigkeit gelten § 9 Absatz 1 und § 10 des Bremischen Besoldungsgesetzes entsprechend. Maßgebend sind die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats.
(1) Die jeweilige Sonderzahlung wird jeder oder jedem Berechtigten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 nur einmal gewährt; der jeweiligen Sonderzahlung steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst der Freien Hansestadt Bremen gleich.
(2) Die jeweilige Sonderzahlung wird jeder oder jedem Berechtigten nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 nur einmal gewährt. Beim Zusammentreffen mit einer entsprechenden Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst der Freien Hansestadt Bremen wird die Sonderzahlung mit der Maßgabe gewährt, dass
der Anspruch aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vorgeht,
beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung sich die Sonderzahlung nach dem Ruhegehalt bemisst und neben dem Ruhegehalt gewährt wird sowie
im Übrigen der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vorgeht.
Abweichend von Satz 2 Nummer 1 kann die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die Gewährung der jeweiligen Sonderzahlung aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger unter Anrechnung einer entsprechenden Sonderzahlung aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis beantragen; der Antrag bedarf der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches und ist an die für die Zahlung von Versorgungsbezügen zuständige Stelle bis spätestens 31. Oktober 2024 zu richten.
(3) Die jeweilige Sonderzahlung bleibt bei der Berechnung der Zuschläge nach § 9 Absatz 2 und § 10 Absatz 1 des Bremischen Besoldungsgesetzes sowie bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt.
(4) Die jeweilige Sonderzahlung gilt nicht als Teil des Ruhegehaltes und bleibt bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie bei Vorschriften über die anteilige Kürzung außer Betracht; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(5) § 16 Absatz 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes und § 63 Absatz 2 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.
(6) Dem öffentlichen Dienst im Sinne der Absätze 1 und 2 steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gleich.