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Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Präambel
Das Schulgesetz und das Schulverwaltungsgesetzes setzen für das Land und unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten der beiden Stadtgemeinden für sie den Rahmen, in dem sich Schulen weiterentwickeln und den Auftrag der Landesverfassung in einer sich ständig wandelnden Gesellschaft erfüllen sollen.
Der den Schulen zugewiesene Auftrag und die Bildungs- und Erziehungsziele sind als Leitlinien schulischen Handelns zu verstehen.
Die steigenden Anforderungen und Erwartungshaltungen an die Schulen können unter schwierigen Bedingungen nicht immer und überall sogleich vollkommen eingelöst werden.
Schulentwicklung in der Auseinandersetzung mit einer veränderten Umwelt braucht Zeit.
Eine Schule für alle Schülerinnen und Schüler, in dem Bemühen um sozialen Ausgleich, ohne Diskriminierung und Ausgrenzung, ist das Ziel.
Größere Eigenständigkeit der Schulen und unterstützendes Verwaltungshandeln sind eine wichtige Voraussetzung.
[Änderungsanweisung zu § 4 des Gesetzes zum Artikel 31 Absatz 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 über die Unentgeltlichkeit des Schulunterrichts in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1958 (SaBremR - 223-c-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 1990 (Brem.GBl. S. 183) geändert worden ist.]
[Änderungsanweisungen zum Privatschulgesetz vom 3. Juli 1956 (SaBremR 223-d-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1989 (Brem.GBl. S. 433).]
(1) Bis zur Überarbeitung bestehender Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 22 des Bremischen Schulverwaltungsgesetz soll die Senatorin für Kinder und Bildung und gegebenenfalls der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven einzelne Schulen auf deren Antrag von Bestimmungen dieser Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften entpflichten, soweit die Schulen durch ein eigenes Konzept gewährleisten, daß den Grundprinzipien der §§ 3 bis 14 des Bremischen Schulgesetzes entsprochen wird.
(2) Soweit und solange noch Schulaufsichtsbeamte und Schulaufsichtsbeamtinnen nach § 8 Abs. 3 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1990 (Brem.GBl. S. 234 - 223-b-1) eingesetzt sind, üben sie für ihren Aufsichtsbereich die Aufsicht nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen aus, allerdings innerhalb der in diesem Gesetz geregelten Grenzen für aufsichtliches Handeln. Soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsanordnung Aufgaben der Schulaufsicht zugewiesen sind, können diese Aufgaben auch durch andere von der Senatorin für Kinder und Bildung beauftragte Personen wahrgenommen werden.
(3) In der Stadtgemeinde Bremen sollen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 Sonderschulen des Primarbereichs für Lernbehinderte, Sprach- und Entwicklungsgestörte zum Schuljahresbeginn 1995/1996 den allgemeinen Schulen zugeordnet sein; für die Sekundarstufe I wird die Zuordnung dieser Schulen bis zum Schuljahresbeginn 1999/2000 angestrebt.
(4) § 68 Abs. 3 des Artikels 2 gilt zum ersten Mal für Ausschreibungen nach dem 1. Februar 1997. Bis dahin sind vom Land oder den Stadtgemeinden Personalfördermaßnahmen einzurichten, die im Sinne von § 9 Abs. 2 BremSchVwG eine Frauenförderung auch für Schulleiter- und Schulleiterinnenstellen vorsehen.
(5) Die Amtszeit der amtierenden Mitglieder der Schulkonferenz endet mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes; bis zu den Neuwahlen nehmen die bisherigen Mitglieder ihre Aufgaben weiter wahr. Die Wahlen in die Schulkonferenz sind unverzüglich durchzuführen; die Amtszeit aufgrund dieser Wahlen dauert so lange wie sie dauern würde, wenn zum Beginn des Schuljahres 1995/96 gewählt würde. Die Amtszeit der amtierenden Mitglieder und Sprecher und Sprecherinnen der Schülerbeiräte oder der gemäß Satzung sie ersetzenden Gremien, der Elternbeiräte und der Ausbildungsbeiräte sowie der amtierenden Vertreter und Vertreterinnen in überschulischen Gremien läuft nach den Bestimmungen des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1990 aus, es sei denn, die Gremien beschließen eine Verkürzung der Amtszeit.
(6) Die Senatorin für Kinder und Bildung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen
Fristen für die Umsetzung bestimmter nach diesem Gesetz vorgegebener Entwicklungen;
Übergangsregelungen, sofern die Entwicklung des Schulwesens und der Schulen die sofortige Umsetzung einzelner unmittelbar regelnder Bestimmungen nicht zuläßt, jedoch nicht länger als bis zum 31. Juli 1996.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Bremische Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1990 (Brem.GBl. S. 223 - 223-a-1) und
das Bremische Schulverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1990 (Brem.GBl. S. 234 - 223-b-1).
(3) Am 1. August 1995 treten mit Wirkung für das Schuljahr 1996/97 außer Kraft:
das Gesetz zur Regelung von Zugangsbeschränkungen an bremischen Schulen aus Kapazitätsgründen vom 25. Januar 1982 (Brem.GBl. S. 18 - 223-f-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 1990 (Brem.GBl. S. 183).
die Verordnung zur Regelung des Aufnahmeverfahrens an bremischen beruflichen Schulen mit Zugangsbeschränkung aus Kapazitätsgründen vom 24. Februar 1982 (Brem.GBl. S. 67 - 223-f-2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 1984 (Brem.GBl. S. 196).
die Verordnung zur Berechnung und Festsetzung der pädagogisch vertretbaren Schülerzahl und der Höchstzulassungszahl für Bildungsgänge mit Zugangsbeschränkung vom 20. April 1982 (Brem.GBl. S. 149 - 223-f-3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Mai 1994 (Brem.GBl. S. 155).
Artikel 2 § 6 Abs. 4 findet insoweit erst mit Wirkung für das Schuljahr 1996/97 Anwendung.
Bremen, den 20. Dezember 1994
Der Senat