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(1) Denkmalpflege und Denkmalschutz haben die Aufgabe, Kulturdenkmäler wissenschaftlich zu erforschen, zu pflegen, zu schützen und zu erhalten, sowie auf ihre Einbeziehung in die städtebauliche Entwicklung, die Raumordnung und die Landespflege hinzuwirken.
(2) Denkmalpflege und Denkmalschutz sind Angelegenheiten des Landes. Bei der Durchführung der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes arbeiten die zuständigen Behörden des Landes und der Stadtgemeinden mit den Eigentümern von Kulturdenkmälern und den sonstigen Verfügungsberechtigten zusammen. Soweit das Land oder die Stadtgemeinden Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte von Kulturdenkmälern sind, haben sich die zuständigen Behörden in besonderem Maße der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes anzunehmen.
(1) Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes sind
unbewegliche Denkmäler, wie Baudenkmäler und deren Inneres, sowie andere feststehende Denkmäler der Kunst, Kultur oder Technik;
Gruppen unbeweglicher Denkmäler und Gesamtanlagen (Ensembles);
bewegliche Denkmäler einschließlich Urkunden und Sammlungen, die für die bremische Geschichte von besonderer Bedeutung sind;
unbewegliche Bodendenkmäler, wie Hügelgräber, Steindenkmäler, Wurten, Burgwälle, Schanzen, Landwehre, sowie in der Erde oder im Wasser verborgene unbewegliche oder bewegliche Sachen, Überreste und Spuren,
sofern deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen, technik- oder heimatgeschichtlichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt.
(2) Zu einem Kulturdenkmal gehört auch das Zubehör, soweit es mit der Hauptsache eine kulturelle Einheit bildet, deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen, technik- oder heimatgeschichtlichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt. Satz 1 gilt entsprechend für die Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals.
(1) Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 unterliegen dem Denkmalschutz, wenn sie in die Denkmalliste (§ 7) eingetragen sind.
(2) Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 unterliegen dem Denkmalschutz. Sie werden in die Denkmalliste aufgenommen, sobald sie bekannt geworden sind.
(1) Denkmalschutzbehörde für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen ist das Landesamt für Denkmalpflege; für den Bereich Stadtgemeinde Bremerhaven werden die Aufgaben dem Magistrat übertragen.
(2) Obere Denkmalschutzbehörde ist der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst.
(3) Den Denkmalschutzbehörden obliegen der Schutz und die Erhaltung der Kulturdenkmäler.
(4) Die obere Denkmalschutzbehörde entscheidet nach Anhörung der Denkmalfachbehörden. Die Denkmalschutzbehörden entscheiden im Einvernehmen mit den Denkmalfachbehörden; kommt kein Einvernehmen zustande, entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde.
(1) Denkmalfachbehörden sind das Landesamt für Denkmalpflege und der Landesarchäologe.
(2) Den Denkmalfachbehörden obliegt die Pflege der Kulturdenkmäler sowie deren wissenschaftliche Erfassung und Erforschung.
(3) Die Denkmalfachbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Fachwerkstätten einrichten und betreiben.
(1) Für die Denkmalfachbehörden wird ein unabhängiger und sachverständiger Denkmalrat gebildet. Der Denkmalrat soll die Denkmalfachbehörden beraten und von diesen in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung gehört werden.
(2) Die Mitglieder des Denkmalrates werden vom Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst bestellt. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung des Denkmalrates, die Bestimmung des Vorsitzenden des Denkmalrates, die Anzahl der Mitglieder, die Amtszeit der Mitglieder und das Vorschlagsrecht für die Benennung der Mitglieder zu regeln.
(1) Bei den Denkmalfachbehörden (§ 5) wird je eine Denkmalliste geführt. Die Denkmalliste kann von jedermann bei den Denkmalfachbehörden und den Denkmalschutzbehörden eingesehen werden.
(2) Über Eintragungen und Lösungen von Eintragungen in die Denkmalliste entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde auf Vorschlag der Denkmalfachbehörden, die zuvor den Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten und die zuständige Behörde der Stadtgemeinde, in deren Gebiet das Kulturdenkmal gelegen ist, zu hören haben.
(3) Eintragungen und Löschungen von Eintragungen in die Denkmalliste sind dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten bekanntzugeben und amtlich bekanntzumachen. In die Denkmalliste eingetragene Kulturdenkmäler sind in Bebauungsplänen nachrichtlich zu übernehmen oder kenntlich zu machen.
(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Eintragungs- und Löschungsverfahren zu regeln.
(1) Die obere Denkmalschutzbehörde kann anordnen, daß ein Kulturdenkmal, mit dessen Eintragung in die Denkmalliste zu rechnen ist, vorläufig als geschütztes Kulturdenkmal im Sinne dieses Gesetzes gilt.
(2) Die Anordnung ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten zuzustellen. Sie verliert ihre Wirksamkeit, wenn das Kulturdenkmal nicht binnen sechs Monaten nach der Anordnung in die Denkmalliste eingetragen wird.
(1) Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Kulturdenkmälern haben dies zu pflegen und im Rahmen des ihnen Zumutbaren zu erhalten. Das Land und die Stadtgemeinden tragen zur Erhaltung und Pflege durch Zuschüsse nach Maßgabe der ihnen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei.
(2) Bei öffentlichen Bauvorhaben sind Aufwendungen zum Schutz von Kulturdenkmälern Teil der Baukosten.
(1) Ein geschütztes Kulturdenkmal (§§ 3 und 8) darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
zerstört oder beseitigt werden;
von seinem Standort entfernt werden;
in seinem Bestand oder Erscheinungsbild beeinträchtigt oder verändert werden;
wiederhergestellt oder instandgesetzt werden;
mit An- oder Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen werden.
(2) Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedürfen ferner Maßnahmen nach Absatz 1 in der Umgebung geschützter unbeweglicher Kulturdenkmäler.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 und 2 darf nur versagt werden, wenn Belange des Denkmalschutzes entgegenstehen.
(4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann die Genehmigung an die Bedingung geknüpft werden, daß die Ausführung der Arbeiten nur nach einem von der zuständigen Denkmalschutzbehörde genehmigten Plan und unter der Aufsicht einer Denkmalschutzbehörde oder eines von ihr benannten Sachverständigen erfolgt.
(5) Wer eine Maßnahme im Sinne der Absätze 1 und 2 ohne Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde beginnt oder eine genehmigte anderes ausführt als in der Genehmigung vorgeschrieben wurde, hat auf Anordnung der Denkmalschutzbehörde den früheren Zustand wiederherzustellen oder das Kulturdenkmal auf eine andere von der zuständigen Denkmalschutzbehörde zu bestimmende Weise instandzusetzen.
(6) Ist für eine Maßnahme nach Absatz 1 und 2 die Genehmigung durch eine Bauordnungsbehörde erforderlich, so entscheidet die Bauordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Denkmalschutzbehörde. Bedingungen und Auflagen nach Absatz 4 werden Inhalt des Genehmigungsbescheids. Der Denkmalschutzbehörde obliegt hierbei die Überwachung des in ihren Aufgabenbereich fallenden Teils nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(1) Eigentümer, Besitzer und sonst Verfügungsberechtigte haben Schäden oder Mängel, die an geschützten Kulturdenkmälern auftreten und die ihre Erhaltung gefährden können, unverzüglich einer Denkmalfachbehörde zu melden.
(2) Jeder Eigentumswechsel an einem geschützten Kulturdenkmal ist von dem bisherigen Eigentümer unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Eigentumsübergang einer Denkmalfachbehörde anzuzeigen.
(3) Bei jedem Eigentumswechsel an einem geschützten Kulturdenkmal ist der bisherige Eigentümer verpflichtet, den neuen Eigentümer auf den bestehenden Denkmalschutz hinzuweisen.
(1) Wenn der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte nicht für die Erhaltung eines geschützten Kulturdenkmals sorgt, kann die zuständige Denkmalschutzbehörde ihm eine Frist zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen setzen; nach Ablauf der Frist kann sie die unabweisbar gebotenen Sicherheitsmaßnahmen durchführen. Der Eigentümer, der Besitzer oder der sonst Verfügungsberechtigte ist zur Duldung dieser Maßnahme verpflichtet.
(2) Der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte kann zur Deckung der Kosten im Rahmen des § 9 herangezogen werden.
(1) Der Eigentümer, der Besitzer und der sonst Verfügungsberechtigte sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes notwendig sind.
(2) Denkmalschutzbehörden und Denkmalfachbehörden sind nach vorheriger Benachrichtigung der Eigentümer und der Besitzer berechtigt, Grundstücke zu betreten und Kulturdenkmäler zu besichtigen, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes erforderlich ist.
Geschützte Kulturdenkmäler oder Teile derselben sollen der Öffentlichkeit soweit wie möglich zugänglich gemacht werden, wenn der öffentliche Zutritt zugemutet werden kann.
Die Denkmalfachbehörden sollen mit den Eigentümern oder sonst Verfügungsberechtigten solcher Denkmäler Vereinbarungen über den Zutritt treffen. Dies gilt insbesondere dann, wenn für die Erhaltung des Denkmals öffentliche Mittel aufgewendet werden oder aufgewendet worden sind.
(1) Wer ein Kulturdenkmal oder Überreste oder Spuren eines solchen entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich einer Denkmalfachbehörde mitzuteilen.
(2) Diese Verpflichtung obliegt auch dem Eigentümer, dem Besitzer oder dem sonst Verfügungsberechtigten des Grundstücks, auf dem die Entdeckung oder der Fund erfolgt ist, sowie dem Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung eines Verpflichteten befreit die übrigen.
(3) Die nach Absatz 1 und Absatz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Kosten geschehen kann oder die zuständige Denkmalfachbehörde sich bereit erklärt, hierfür Ersatz zu leisten. Diese Verpflichtung erlischt nach Ablauf einer Woche seit Zugang der Mitteilung.
(1) Wer nach Bodendenkmälern gräbt, bedarf hierfür der Genehmigung des Landesarchäologen. Wer ohne Genehmigung gräbt, hat auf Anforderung des Landesarchäologen unverzüglich den früheren Zustand wiederherzustellen.
(2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Die Auflagen können insbesondere die Ausführung der Grabung, die Mitteilung von gefundenen und entdeckten Sachen und deren Sicherung und Erhaltung betreffen. Wer die Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt, hat auf Anordnung des Landesarchäologen den früheren Zustand wiederherzustellen.
(1) Der Senat wird ermächtigt, abgegrenzte Gebiete, in denen Bodendenkmäler vermutet werden, durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten zu erklären.
(2) In Grabungsschutzgebieten bedürfen Arbeiten, die Bodendenkmäler gefährden können, der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde.
(3) Die obere Denkmalschutzbehörde kann die Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstückteils beschränken, wenn Bodendenkmäler gefährdet sind.
(1) Die zuständige Denkmalfachbehörde kann verlangen, daß ein gefundenes bewegliches Kulturdenkmal vorübergehend zum Zwecke der wissenschaftlichen Erfassung und Erforschung zugänglich gemacht oder an sie ausgehändigt wird.
(2) Die vorübergehende Ablieferung nach Absatz 1 kann außerdem verlangt werden, wenn zu befürchten ist, daß der Erhaltungszustand des Gegenstandes verschlechtert wird oder der Gegenstand verlorengeht. Ist der Gegenstand nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablieferung in das Eigentum des Landes oder einer Stadtgemeinde übergegangen, so ist der Gegenstand zurückzugeben.
(1) Bewegliche Kulturdenkmäler, die herrenlos sind oder die solange verborgen waren, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt worden sind oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.
(2) Das nach Absatz 1 erworbene Eigentum erlischt, wenn die obere Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie die entdeckte Sache in Besitz genommen hat, gegenüber der zuständigen Denkmalfachbehörde zur Eintragung in die Denkmalliste erklärt, das Eigentum behalten zu wollen. Ist das Eigentum des Landes erloschen, so fällt das Eigentum an die nach § 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches Berechtigten.
(1) Die Enteignung ist zulässig zugunsten des Landes oder einer Stadtgemeinde, soweit auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann, daß
ein geschütztes Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in seinem Bestand oder Erscheinungsbild erhalten bleibt;
ein bewegliches Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 wissenschaftlich ausgewertet oder der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann;
in einem Grabungsschutzgebiet (§ 16) planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.
(2) Eine Enteignung ist außerdem zulässig bei Funden (§ 15) und bei Zubehör von Kulturdenkmälern (§ 2 Abs. 2), wenn auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann, daß diese wissenschaftlich ausgewertet oder der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden können.
(3) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
(4) Für das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren und für die bei einer Enteignung zu leistende Entschädigung gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen vom 5. Oktober 1965 (Brem.GBl. S. 129 214-a-1) in der jeweils geltenden Fassung. Antragsberechtigt ist die obere Denkmalschutzbehörde.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 10 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 genehmigungspflichtige Maßnahmen ohne Genehmigung beginnt oder durchführt oder einer von der zuständigen Behörde mit der Genehmigung erteilten Auflage zuwiderhandelt;
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für den Bestand eines Kulturdenkmals nicht duldet;
entgegen §§ 11 und 13 Abs. 1 der Anzeige- und Auskunftspflicht nicht nachkommt oder entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 den Beauftragten der zuständigen Behörde das Betreten von Grundstücken oder das Besichtigen von Kulturdenkmälern nicht gestattet;
entgegen § 15 Abs. 1 und 2 einen Bodenfund nicht unverzüglich anzeigt oder entgegen § 15 Abs. 3 den Bodenfund oder die Fundstelle nicht bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand läßt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und Nr. 1 mit Ausnahme der Zuwiderhandlung gegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 können mit einem Bußgeld bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 können im Falle der Zuwiderhandlung gegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 mit einem Bußgeld bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 beziehen, können eingezogen werden. § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Gesetz, betreffend den Schutz von Baudenkmälern und Straßen- und Landschaftsbildern vom 4. März 1909 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1934 (SaBremR 2131-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 1972 (Brem.GBl. S. 235);
das Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907 (GS S. 260 Brem.GBl. S. 107 101-a-2 Anlage B Nr. 11);
das Ausgrabungsgesetz vom 26. März 1914 (GS S. 41 Brem.GBl. S. 107 101-a-2 Anlage B Nr. 14).
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgrund des Gesetzes, betreffend den Schutz von Baudenkmälern und Straßen- und Landschaftsbildern in die Liste der bremischen Denkmäler aufgenommenen Kulturdenkmäler gelten als in die Denkmalliste eingetragene Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes.
Bremen, den 27. Mai 1975
Der Senat