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Dieses Gesetz gilt für Lehrerinnen und Lehrer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bremischen Schulgesetzes an öffentlichen Schulen, im Sinne von § 1 Abs. 1 des Bremischen Schulgesetzes und für Fachleiterinnen und Fachleiter im Sinne von § 16 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes.
Arbeitstage sind die Schultage sowie diejenigen Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage nach § 6 der Bremischen Urlaubsverordnung zuzüglich eines freien Tages im Kalenderjahr übersteigen. Die Senatorin für Kinder und Bildung bestimmt durch Rechtsverordnung verbindliche Arbeitstage in der Schule während der Ferien; genutzt werden können diese auch durch außerschulische fachbezogenen Fortbildung. In der Rechtsverordnung werden Anzahl, zeitliche Lage und Zweckbestimmung der verbindlichen Arbeitstage geregelt. Soweit die Lehrer und Lehrerinnen nicht Unterricht nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 zu erteilen oder andere Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben oder verbindliche Arbeitstage nach Satz 2 und 3 oder Präsenzzeiten nach § 1 b bestimmt sind, sind sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden.
Präsenzzeiten sind die Wochenzeitstunden, an denen die Lehrer und Lehrerinnen außerhalb der Schulferien in der Schule anwesend sein müssen. In den Präsenzzeiten sind die Unterrichtsverpflichtungen nach §§ 2 bis 6 a zu erfüllen; in den über die Unterrichtsverpflichtungen hinausgehenden Anwesenheitszeiten sind weitere schulbezogene Aufgaben wahrzunehmen. Die Senatorin für Kinder und Bildung bestimmt durch Rechtsverordnung die Anzahl der Wochenzeitstunden bis zu einer Obergrenze von 35 und die Art der neben dem Unterricht wahrzunehmenden weiteren Aufgaben.
(1) Für Lehrer und Lehrerinnen in der Sekundarstufe I beträgt die Unterrichtungsverpflichtung 27 Unterrichtsstunden je Woche.
(2) Für Lehrer und Lehrerinnen im musisch-technischen Bereich und im Bereich des Sports sowie für sonstige Lehrer und Lehrerinnen, deren Ausbildung sich nur auf ein Fach oder eine Fachrichtung beschränkt hat und die daher nur in einem Unterrichtsfach oder in nur einer Fachrichtung eingesetzt sind, beträgt die Unterrichtsverpflichtung 28 Unterrichtsstunden je Woche.
(1) Für Lehrer und Lehrerinnen in der Sekundarstufe II (berufliche Schulen, Gymnasiale Oberstufe) beträgt die Unterrichtsverpflichtung 25 Unterrichtsstunden je Woche.
(2) Für Lehrer und Lehrerinnen, die als Fachlehrer oder als Fachlehrerinnen oder als technische Lehrer oder als technische Lehrerinnen an beruflichen Schulen überwiegend in Unterrichtsfächern des berufsfeld-, fachrichtungs- oder berufsbezogenen Bereichs eingesetzt sind, für Lehrer und Lehrerinnen im musisch-technischen Bereich oder im Bereich des Sports sowie für sonstige Lehrer und Lehrerinnen, deren Ausbildung sich nur auf ein Fach oder eine Fachrichtung beschränkt hat und die daher nur in einem Unterrichtsfach oder einer Fachrichtung eingesetzt sind, beträgt die Unterrichtsverpflichtung 28 Unterrichtsstunden je Woche.
Fachleiterinnen und Fachleiter leisten 26 Arbeitseinheiten für die in § 16 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes beschriebenen Aufgaben.
Die Anstellungskörperschaft kann Lehrer und Lehrerinnen unter Berücksichtigung insbesondere des Lebensalters und der Dauer des Anstellungsverhältnisses verpflichten, abweichend von den in §§ 2 bis 6 festgelegten Unterrichtsverpflichtungen zeitlich begrenzt zusätzlich eine Unterrichtsstunde je Woche zu erteilen. Ein Ausgleich erfolgt durch die Einrichtung von Unterrichtskonten zur späteren Verrechnung zusätzlicher Unterrichtsstunden. Die Senatorin für Kinder und Bildung regelt durch Rechtsverordnung Näheres zur Dauer der zusätzlichen Verpflichtung und zur Bestimmung der Verpflichteten nach Satz 1 sowie zur Einrichtung der Unterrichtskonten und zur Verrechnung nach Satz 2.
Wenn die Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers oder einer Lehrerin aus schulischen oder anderen dienstlichen Gründen nicht für den Unterricht genutzt wird, können unbeschadet der Bestimmungen aufgrund des § 16 Nr. 2 bis zu vier Unterrichtsstunden in die Verpflichtung, andere schulbezogene Arbeiten zu übernehmen, umgewandelt werden.
Schulen können nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Arbeitszeitmodell erproben, das bei der Aufteilung der Arbeitszeit der Lehrer und Lehrerinnen nicht von in den §§ 2 bis 6 festgelegten Unterrichtsverpflichtungen, sondern von den Jahresarbeitszeiten der Lehrer und Lehrerinnen ausgeht.
(1) Das Modell muß auf der Grundlage der gesamten der Schule zur Verfügung stehenden Arbeitszeit enthalten:
die Zeit mit Schülerinnen und Schülern,
Vor- und Nachbereitung,
Kooperation,
Schulentwicklung und Schulorganisation und
Fortbildung.
(2) Die Zeit mit Schülerinnen und Schülern umfaßt Unterricht, Betreuung, Beratung, Schulveranstaltungen und Aufsicht.
(3) Vor- und Nachbereitung umfaßt die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, die Betreuung und Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie die von Schulveranstaltungen.
(4) Kooperation umfaßt die Zusammenarbeit mit Lehrkräften innerhalb der Schule und mit Lehrkräften anderer Schulen, die Zusammenarbeit mit Eltern und die Zusammenarbeit mit Einrichtungen außerhalb der Schule.
(5) Schulentwicklung umfaßt die Tätigkeiten zur Weiterentwicklung der Schule im Sinne des Bremischen Schulgesetzes, insbesondere zur Erarbeitung eines Schulprofils, sowie die Erarbeitung von entsprechenden Fortbildungsprogrammen im Sinne von § 10 Abs. 2 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes und deren Umsetzung. Schulorganisation umfaßt die Tätigkeit zur Organisation des Unterrichts, der Konferenzen und des weiteren Schullebens, einschließlich der Leitung der Schule.
(6) Fortbildung umfaßt die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie die übrige Tätigkeit zur Sicherung und Ergänzung der eigenen beruflichen Qualifikation.
(1) Das Modell muß sicherstellen, daß zum Schuljahresbeginn eine Aufteilung der Lehrerarbeitszeit vorliegt, mit der der vorgeschriebene Unterricht erfüllt werden wird.
(2) Die in der Schule abzuleistende Arbeitszeit ist durch ein geeignetes Verfahren zu dokumentieren.
(3) Die Schulkonferenz beschließt das Modell auf Vorschlag der Gesamtkonferenz des Kollegiums.
(1) Das Modell ist in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat zu genehmigen. Die Genehmigung der Senatorin für Kinder und Bildung bedarf der Zustimmung der Deputation für Bildung, die Genehmigung des Magistrats der des Schulausschusses der Stadtverordnetenversammlung.
(2) Mit der Genehmigung wird die Umsetzung des Modells für jeden Lehrer und jede Lehrerin der Schule verbindlich.
Die Erfahrungen, insbesondere die Erreichung der gesetzten Ziele, nämlich die quantitative und qualitative Effektivitätssteigerung des Einsatzes von unterrichtsbezogenen Personalkapazitäten in der Schule, sind nach einem Jahr der Umsetzung in einem Bericht darzustellen, der in der Stadtgemeinde Bremen der Deputation für Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven dem Schulausschuß der Stadtverordnetenversammlung zuzuleiten ist.
Bei den Arbeitszeitregelungen nach den Festlegungen der Unterrichtsverpflichtungen in den §§ 2 bis 6 und den Arbeitszeitmodellen nach Abschnitt 3 muß im Rahmen der zugewiesenen Lehrerstunden sichergestellt werden, daß die von der Stundentafel der Schule vorgesehene Unterrichtszeit erfüllt wird. Unterrichtsausfall ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu vermeiden und gegebenenfalls durch ein anderes schulisches Angebot zu ersetzen. Jeder Lehrer und jede Lehrerin ist verpflichtet, im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit Vertretungsunterricht zu erteilen. Die allgemeinen Regelungen über die Mehrarbeit bleiben unberührt.
Die Senatorin für Kinder und Bildung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen:
die Voraussetzungen und das Verfahren der Umwandlung sowie deren Zweckbindung nach § 8;
die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung nach den §§ 2 bis 6 aus Altersgründen, aus Gründen einer Schwerbehinderung oder wegen der Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben;
die Höhe der Unterrichtsverpflichtung bei stufenübergreifendem Einsatz unter Berücksichtigung der Grundsätze der §§ 2 bis 6;
Vorgaben für Lehrerarbeitszeitmodelle nach Abschnitt 3, insbesondere
das Nähere über den Umfang des von den Fachleiterinnen und Fachleitern zu leistenden Unterrichts und die Verteilung der Arbeitszeit sowie das Recht des Direktors oder der Direktorin des Landesinstituts für Schule im Rahmen der Rechtsverordnung über den Umfang des Unterrichtseinsatzes im Einzelfall zu entscheiden,
feste Betreuungszeiten in einzelnen Schulformen und Schularten.
[Änderungsanweisung zu § 3 Abs. 3 Nr. 3 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 342, 1995 S. 129 - 223-b-1)]
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1997 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Regelung der Unterrichtsverpflichtung für Lehrer an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 29. März 1982 (Brem.GBl. S. 96 - 2040-l-1), geändert durch Gesetz vom 28. November 1989 (Brem.GBl. S. 391) außer Kraft.
Bremen, den 17. Juni 1997
Der Senat